67) Auf gleiche Weise wird sich nach beiliegender Abschrift auch von Seiten des Bischofs von Würzburg mit der beschädigten Ritterschaft und Adel im Stift Würzburg gelegen vereinigt, den Beschädigten nach vorheriger Taxation ihren Verlust vom Bischof zu bezahlen, wogegen auf sämtliche bischöfliche und adelige Untertanen und Hausbesitzer von 4 bis auf 7 fl. eine Umlage gemacht und sich nebenher die Bestrafung der Einzelnen noch ausdrücklich vorbehalten wird, 7. September 1525

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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