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Bemerkungen: Dem großen Kriegsrechte präsidieren die beiden jünsten Herren des Rates; die militärischen Mitglieder desselben ernennt der Kammandant. Er erkennt in erster Instanz über schwere militärische Verbrechen, deren Bestrafung an Ehre, Leib oder Leben geht; zweite notwendige und letzte Instanz rücksichtlich derselben ist das Obergericht unter Zuziehung sämtlicher übrigen Mitglieder des Rates (Westphalen II s.373)
Vergleiche Senat Cl.VIII Nr.V Vol 1-10 (darin u.a. Großes kriegsrecht)