Vor dem kaiserlichen Notar Georg Bernhard Mezger, freiherrlich Freybergischem, auch Iflingischem Obervogt zu Wellendingen, Worndorf und Lackendorf in dessen Amtsbehausung nach Wellendingen ist Johann Lenz gekommen, iur. utr. lic., Sohn des Johann Lenz, gewesenen fürstlich zollern-haigerlochischen Rentmeisters, Inhabers des Gutes Neckarhausen, und hat für seinen Vater den Aussteller gebeten, sich wegen Insinuierung einiger Appellation zum kaiserlichen Hofgericht Rottweil zu begeben, die gebührliche Requisition anzuhören und den Akt zu vollziehen. Dem Aussteller wurden in der kaiserlichen Hofgerichtskanzlei in Rottweil, wohin er sich am Nachmittag begeben hat, als erbetene Zeugen beigegeben Johann Waigel und Clemens Sichler, Hofgerichtspedelle und -boten, beide Bürger von Rottweil. Zugegen waren Lothar Brand(t)scheidt, Dikasteriesekretär, Johann Lenz und der von dessen Vater bestimmte Anwalt, der kaiserliche Hofgerichtsadvokat und Prokurator Hans Georg Wolff, iur. utr. lic.. Es wird das Urteil von [1708] April 17 (Dienstag nach Quasimodogeniti), publiziert am 2. Mai, verlesen: Zwischen Lenz zu Haigerloch, Kläger, gegen Baron Keller von Schleitheim, Beklagten, puncto retrovenditionis über das Gut Neckarhausen: Weil Lenz die im Kontrakt enthaltenen Retrovenditionsgelder nicht termingerecht erlegt, Beklagter ihre Annahme gerichtlich anerbietig gemacht hat, läßt man es dabei bewenden, daß der Kläger die Gelder binnen Monatsfrist vom Tag der Insinuation an dem Beklagten zu erlegen schuldig sein soll. - Hernach wird die schriftl. Requisition vom 6. Mai 1708 überreicht, vom Notar geöffnet und verlesen; der Inhalt wird mitgeteilt: Es wird an den Reichshofrat oder das kaiserliche Kammergericht appelliert. Sekretär Brand(t)scheidt nimmt alles entgegen und verspricht Beschleunigung der Angelegenheit