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Die Äbtissin Berta bekundet, dass sie die Mühle, welche im Volksmund Olderoggen mule genannt wird, zum Hof in Huckarde (Hukerde) gehört, außerhalb des Dorfes liegt, jahrelang durch unvorsichtige Vergabungen der Schulten dem Hof entfremdet und schließlich von der Äbtissin zur-ückgeholt, dennoch im Bereich der Wasserzufuhr (in suis aqueductibus subtus et supra), an Gerätschaften und Baul-ichkeiten beinahe zerstört und verlassen war, ihrem Schulten Artur gen. Vrigedach übertragen hat. Nach fristg-erechter oder durch Tod erfolgter Erledigung von Arturs Schultenamt sollen dieser selbst bzw. seine Erben die Mühle, welche er auf eigene Kosten wiederherstellen soll, 6 Jahre lang hintereinander ohne Pachtgebühr inne haben; jedoch soll er der Witwe des sogenannten Alderoggen zu Lebz-eiten jährlich 13 Malter Korn, nach deren Tod aber in den 6 Jahren von der Mühle nichts mehr zahlen. - Zeugen: Helmburg von Hardenberg, Küsterin, Dietrich, Kapellan, und Albert von Sönnern (Suheren), beide Kanon-iker des Stifts. - Es siegelt die Ausstellerin. Datum a.d. 1290, 5. kl. augusti.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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