Die Äbtissin Berta bekundet, dass sie die Mühle, welche im Volksmund
Olderoggen mule genannt wird, zum Hof in Huckarde (Hukerde) gehört,
außerhalb des Dorfes liegt, jahrelang durch unvorsichtige Vergabungen der
Schulten dem Hof entfremdet und schließlich von der Äbtissin zur-ückgeholt,
dennoch im Bereich der Wasserzufuhr (in suis aqueductibus subtus et supra),
an Gerätschaften und Baul-ichkeiten beinahe zerstört und verlassen war,
ihrem Schulten Artur gen. Vrigedach übertragen hat. Nach fristg-erechter
oder durch Tod erfolgter Erledigung von Arturs Schultenamt sollen dieser
selbst bzw. seine Erben die Mühle, welche er auf eigene Kosten
wiederherstellen soll, 6 Jahre lang hintereinander ohne Pachtgebühr inne
haben; jedoch soll er der Witwe des sogenannten Alderoggen zu Lebz-eiten
jährlich 13 Malter Korn, nach deren Tod aber in den 6 Jahren von der Mühle
nichts mehr zahlen. - Zeugen: Helmburg von Hardenberg, Küsterin, Dietrich,
Kapellan, und Albert von Sönnern (Suheren), beide Kanon-iker des Stifts. -
Es siegelt die Ausstellerin. Datum a.d. 1290, 5. kl. augusti.