(1) P 1796 (2)~Kläger: Christoph von Piderit; 1759 Sophia Elisabeth Florentina, Witwe von Piderit, geb. von Wittorf; Johann Anton Günther von Piderit; Christoph Philipp von Piderit (3)~Beklagter: Graf Simon August zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Simon Henrich Gondela 1748, 1759 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1749 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streitgegenstand ist ein Nettling genanntes Gehölz, das bei der 1718 erfolgten Teilung der Lemgoer Mark zwischen der Stadt Lemgo und dem Haus Brake an letzteres gefallen war. Der Appellant erklärt, seiner Verdienste um die Beilegung der Differenzen mit der Stadt Lemgo wegen habe der damals regierende Graf Friedrich Adolf ihm dieses Gehölz zu Lehen geben wollen, sei darüber aber erkrankt und schließlich verstorben, so daß die Belehnung erst 2 Jahre später durch dessen Sohn durchgeführt worden sei. Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Entscheidung des Grafen Simon August, da ein unbewiesenes Versprechen der einzige Rechtsgrund für den Besitz des Appellanten an Domanialgut sei, dessen Veräußerung grundsätzlich der Zustimmung der Agnaten bedürfe, ihn zur Räumung des Gehölzes aufzufordern. Diese Gründe werden in dem an Stelle der Rationes decidendi eingereichten Bericht, auf den sich der Prokurator des Grafen statt einer Gegenklage bezog, wiederholt. Der Appellant erklärt dagegen, die Belehnung sei als Belohnung seiner besonderen Verdienste an Stelle einer sonstigen Vergütung (speciem compensationis) erfolgt. Als freier Gnadenakt eine solche Belohnung zu vergeben, sei das Recht eines jeden Landesherren und könne nicht durch die Willensentscheidung eines Nachfolgers widerrufen werden. Da das Haus Brake früher lediglich das Recht gehabt habe, aus der Lemgoer Mark sein Brennholz zu beziehen, bedeuteten dem gegenüber die ihm durch die Teilung der Mark zugewachsenen festen Besitzrechte eine deutliche Besitzsteigerung, selbst unter Berücksichtigung der Ausgabe des Nettlings an ihn. Da die Übergabe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der früher zur Lemgoer Mark gehörigen Stücke gestanden habe, sei der Nettling nie im eigentlichen Sinne Bestandteil des Domaniums geworden. 13. Januar 1749 Rufen und Ulteriores compulsoriales gegen den Grafen. Mündlicher Antrag von Dr. Meckel auf Desertwerden des RKG-Verfahrens, da die Compulsoriales nicht fristgerecht reproduziert worden seien. Verfahrensführung mit zahlreichen mündlichen Anträgen. (6)~Instanzen: 1. Graf Simon August zur Lippe 1748 ( 2. RKG 1748 - 1753 (1720 - 1759) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 13). An Stelle der Rationes decidendi eingereichter Bericht (Q 15B). Lehensbrief des Grafen Simon Henrich Adolf zur Lippe für Christoph von Piderit über Hof und Zehnt zu Odemissen, einem Gut zu Heidenoldendorf, einem Hof zu Fromhausen, die bisher die Schwarz zu Braunenbruch zu Lehen getragen hatten, und über das Nettling gen. Gehölz bei Lemgo als Erbmannlehen, 1720 (Q 7). Botenlohnquittung (Q 11). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 8,5 cm; Bd. 1: 6 cm, Bl. 1 - 98, 207 - 367, lose; Q 1 - 12, 14 - 33, 1 Beil., prod. 17. September 1759; Bd. 2: 2,5 cm, Bl. 99 - 206, geb.; Q 13.