(1) L 2208 (2)~Kläger: Graf Philipp Ernst von Schaumburg-Lippe-Alverdissen; 1788 als Vormünder und Regenten dessen Witwe, Fürstin Juliane, geb. Landgräfin von Hessen-Philippsthal, und Graf Johann Ludwig von Wallmoden-Gimborn, (3)~Beklagter: Graf Simon August zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Ernst Pfeiffer [1767] 1768, [1769] 1769 ( Subst.: Dr. Konrad Gordian Seuter [1767] 1768 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone [1769] 1769 ( Dr. Franz Philipp Felix Greß [1788] 1788 Prokuratoren (Bekl.): Lic. Scheurer (1769) ( für die Bürgerschaft des Fleckens Alverdissen: Lic. Caesar Scheurer 1769 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen (5)~Prozessart: Mandati de non offendendo, nec turbando in tranquillitate publica, sed abducendo milite et resarciendo damna data cum expensis sine clausula Streitgegenstand: Streit um die Rechte des Klägers als Erbherr und des Beklagten als regierender lipp. Landesherr in Alverdissen. Der Kläger erwirkt das Mandat dagegen, daß der Beklagte, ohne daß man bisher eine Erklärung dafür bekommen habe, am 24. Juli 1768 ein Kommando Detmolder Soldaten in des Klägers "Territorium und Erblandesherrlichen Flecken Alverdissen" gesandt habe, daß sich dort im Haus des Bürgermeisters Dieckmeyer genau gegenüber dem Residenzschloß eingerichtet habe, so daß durch die geschlossenen Tore fast keine Lebensmittel mehr ins Schloß gekommen seien. Zwar sei dieser Zustand durch das ihm am 26. Juli vom regierenden Grafen (Wilhelm) von Schaumburg-Lippe gesandte Militär inzwischen entschärft worden, doch habe der Detmolder Hauptmann Wanzel angesichts eines von Detmold bereits ausgerufenen Aufgebotes den Abzug aus seiner Stellung verweigert. Er habe sich zudem bemüht, auch die Alverdissener Untertanen aufzuwiegeln, gegen "ihren gehuldigten Erblandesherren" in den Straßen Patrouille zu gehen. Das Mandat ordnet antragsgemäß den Abzug der nach Alverdissen einmarschierten Soldaten an und verbietet die Abschickung weiterer Soldaten oder des Aufgebotes nach Alverdissen. Gesuch um geschärfte Mandate und ein Mandat gegen Landfriedensbruch wegen Nichtbefolgung des ersten Mandates noch nach dessen Zustellung und weitere Handlungen der Detmolder Truppen in Alverdissen. Der Beklagte verweist auf ein Verfahren Lippe-Detmold und Konsorten ./. Lippe-Alverdissen und Konsorten, mandati de cassando arresto sine clausula et citatione. Er erklärt, darin bereits seine "alleinige superioritaet und Territorial-Hoheit" einschließlich des ihm als regierendem Grafen allein, auch in den Apanagialgebieten zustehenden Rechtes zur Abhaltung von Go- und Strafgerichten, des Jus armorum et sequelae (= Recht, Soldaten zu halten und Folgerecht) und der alleinigen Rechte im geistlichen Bereich einschließlich des alleinigen Rechtes, Pfarrer einzustellen, die auf ihn vereidigt würden und nur seiner und der Jurisdiktion seines Konsistoriums unterworfen seien, nachgewiesen zu haben, und wirft dem Kläger dagegen "apanagirte Hoheits-Grillen" vor. Ausgangspunkt des beklagten Vorkommnisses war demnach, daß die Alverdissener Amtsstube statt wie bisher üblich den vom lipp. Landesgogreven angesetzten Gerichtstermin auszuschreiben, das Gericht selbst abhielt, so daß man dem Gogreven zum Schutz bei der Abhaltung seines Termins Soldaten mitgegeben habe. Die Alverdissener Untertanen, die sich dem gogrevlichen Verfahren gestellt hätten, seien zur Strafe von Alverdissener Seite in Haft genommen, gepfändet oder in ihren Häusern überfallen worden. Der gesamte Vorgang samt Begründung sei dem RKG mitgeteilt worden, so daß dieses statt des vom Kläger geforderten Mandates dagegen ihn mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen habe. Ferner sei der Alverdissener Prediger durch die vom Kläger hausvertragswidrig gehaltene Schloßwache gewalttätig aus seinem Haus geholt und unter Drohungen zur Unterwerfung unter die Botmäßigkeit der Alverdissener Amtsstube gezwungen worden. Verweis auf kaiserliche Mandate von 1765 und 1766, in denen dem Kläger gewaltsames Vorgehen gegen den Prediger untersagt worden sei. Schließlich habe der Kläger von den Alverdissener Bürgermeister und Ratsherren die Unterschrift unter ein Schriftstück, dem nach sie dem regierenden Landesherren den Gehorsam aufkündigen und ihn allein dem Kläger leisten sollten, abgefordet und sie, als sie dies verweigerten, ins Gefängnis werfen lassen. Der Kläger erklärt, er habe die Soldaten nach Alverdissen gesandt zum Schutz der Mißhandelten und aller seiner ihm durch den Huldigungseid verbundenen Untertanen in Alverdissen und zur Sicherung seiner landesherrlichen Rechte gegen die Anmaßungen und Gewalttaten des Klägers. Über all diese Vorgänge habe man an das RKG berichtet, das dem Kläger sein unrechtmäßiges, gewaltsames Vorgehen durch Poenalmandat untersagt habe. Den Einmarsch des Bückeburger Militärs sieht er als landfriedensbrüchigen Einfall. 10. März 1769 RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Antrag des Beklagten, das Verfahren mit dem Verfahren in der Hauptsache, Mandati cassatorii, zusammenzulegen. Sein Prokurator legte auch eine Vollmacht der Alverdissener Untertanen vor. Vorwurf des Klägers, der Beklagte hetze die Alverdissener Untertanen zum Aufruhr gegen ihn auf. 30. April 1770 RKG-Mandatum de protrehendo an die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, die Alverdissener Untertanen zum Gehorsam gegen ihren Erbherren anzuweisen. Streit um die Ausübung zahlreicher Einzelrechte. Siehe auch L 82 Nr. 529 (L 2260). (6)~Instanzen: RKG 1768 - 1791 (1368 - 1788) (7)~Beweismittel: Zeugen-Rotulus, 1768 (Q 8, 30), 1769 (Q 146 - 148, 162), o.J., wahrscheinlich 1771 (Q 295). Huldigungs-Eid der Alverdissener Untertanen, "welchen hiesige Gräfl. Schaumburg-Lipp. Unterthanen würklich am 30ten Januar 1755 abgeschwohren haben" (Q 25, 211). Briefe des regierenden Grafen (Wilhelm) von Schaumburg-Lippe an den regierenden Grafen (Simon August) zu Detmold und vice versa, 1768, französisch (Q 33 - 38, 83). Treueid des Alverdissener Predigers Johann Christoph Friedrich Müller für Graf Simon August zur Lippe, 1763 (Q 64). Protokollauszug mit Formular des von den Alverdissener Untertanen Graf Simon August geschworenen Huldiungseides, 1754 (Q 66, 85 Bl. 392). "Extractus Privilegii Unionis der Lippischen Landstände de A[nn]o 1368" (Q 69). Aufstellung über die Kosten für Quartier, Essen, Trinken und Kaffee der Bückeburger und Alverdissener Soldaten vom 29. Juli bis 14. August 1768 (Q 78, 79). Formular des von den Untertanen "von je her" den Erbherren geschworenen Huldigungseides (in Q 85 Bl. 394, 215). Auszug aus der Instruktion für Capitain-Lieutenant Wantzel, 1768 (Q 92). Verordnung des Grafen Philipp Ernst von Schaumburg-Lippe-Alverdissen dagegen, daß seine Alverdissener Untertanen gegen die ihm zustehenden Gerechtsame Verträge vom Detmolder Hofgericht bestätigen lassen, 1769 (Q 120). Botenlohnschein, 1769 (Q 164), 1770 (Q 275). Vocatio und Bestallung des Alverdissener Predigers cand. theol. Johann Christoph Friedrich Müller, 1763 (Q 183). Gedruckte Bekanntmachungen kaiserlicher Verordnungen, 1769 (Q 191, 196). (Auszüge aus dem ?) Alverdissener Wruge-Register, 1740/41, 1742 - 1749, 1749 - Oktober 1753, 1753 - 1759 (Q 219, in Q 274 Bl. 1230 - 1343, in Q 277 Bl. 1650 - 1763). Aufstellung "derer, welche den Schaden erlitten", differenziert nach Getreide und mit Schätzwert des Schadens (Q 344). Gedrucktes RKG-Urteil in Sachen Graf zu Schaumburg-Lippe-Alverdissen ./. Graf zu Lippe-Detmold vom 12. Februar 1773 (Q 358, 380). Aufstellung über "bürgerliche Verwandtschaft des Hauses Lippe-Detmold" (Q 368). Aufstellung derjenigen Alverdissener Einwohner, die unter Umgehung der Zwangsmühle andernorts haben mahlen lassen (Q 402). Aufstellung über Kommissionsgebühren (Q 491). Tabellarische Übersicht über die dem regierenden Landesherren, den apanagierten Herren und den Landständen zustehenden Rechte (Bd. 9 Bl. 122 - 130). "Pactum unionis de anno 1368" (Bd. 9 Bl. 131 - 132). Testament des Grafen Simon zur Lippe, 1597 (Bd. 9 Bl. 147 - 164). Vergleich zwischen den Brüdern Simon, Otto, Hermann und Philipp zur Lippe, 1616 (Bd. 9 Bl. 173 - 182). Vergleich zwischen den Grafen Simon und Otto zur Lippe über den von ihrem verstorbenen Bruder Hermann hinterlaßenen Anteil, 1621 (Bd. 9 Bl. 183 - 188). Von subdelegierten kaiserlichen Kommissaren vermittelter Hamelnscher Rezeß zwischen den Grafen Hermann Adolf und Otto zur Lippe, 1655 (Bd. 9 Bl. 189 - 218). Herberhauser Vergleich zwischen den Grafen Hermann Adolf und Casimir zur Lippe, 1661 (Bd. 9 Bl. 219 - 231). Vergleich zwischen den Grafen Simon Henrich und Jobst Hermann zur Lippe, 1667 (Bd. 9 Bl. 232 - 236). Ullenhauser Vertrag zwischen Graf Friedrich Adolf zur Lippe und seinen Vettern, den Grafen von Schaumburg-Lippe, 1715 (Bd. 9 Bl. 244 - 250). (8)~Beschreibung: 10 Bde., 68 cm; Bd. 1: 3,5 cm, Bl. 1 - 56, 62 - 117, geb.; Protokoll; Bd. 2: 4 cm, 226 Bl., geb.; Q 1 - 52, statt Q 43* (Vollmacht Scheurer), 45*, 46* ein Zettel in der Akte mit Verweis "vid. inter easdem in causa mandati de relaxando", entsprechender Hinweis im Protokoll, statt Q 47* Zettel "cessat"; Bd. 3: 6 cm, Bl. 227 - 527, geb.; Q 53 - 138; Bd. 4: 7 cm, Bl. 528 - 885, geb.; Q 139 - 213; Bd. 5: 11 cm, Bl. 883 - 1466, geb.; Q 214 - 275; Bd. 6: 9 cm, Bl. 1467 - 1976, geb.; Q 276 - 308; Bd. 7: 7 cm, Bl. 1976 - 2324, geb.; Q 309 - 397; Bd. 8: 7 cm, Bl. 2325 - 2783, geb.; Q 398 - 503, Q 471, 474, 483 ungeöffnet und versiegelt; Bd. 9: 3,5 cm, Bl. 119 - 315, überwiegend geb.; 16 Beil.; Bd. 10: 10 cm, 527 Bl., teilweise geb.; 91 Beil.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Data provider's object view