Anspruch der Appellaten auf Gleichstellung in Steuerangelegenheiten mit den Mitappellanten. Franz Karl von Frentz hatte diesen Land beim Schloß Stolberg verkauft, auf das sie Häuser bauten. Mit der Begründung, das Land sei „Appartenenz“ des Schlosses und der Herrlichkeit Stolberg, verlieh von Frentz den Käufern eine „immerwährende Freiheit a collectis, aliisque oneribus realibus et personalibus“. Darauf klagten die Appellaten in Düsseldorf, da Frentz nicht das ius collectandi besitze. Die Vorinstanz entschied, daß zwar die Befreiung von der Grundsteuer, nicht aber von der Gewerbe- und anderen Steuern möglich sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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