Besitzstreit, Verfahrensfragen. Es geht um den Besitz zweier Hochwaldstücke, Clawert und Nürrenbergs Hagen genannt, die zum Haus Bösinghausen gehörten. Die Appellaten beanspruchen diese Hochwaldstücke gemäß einem zwischen ihrem Vater und dem Schwiegervater der Appellantin geschlossenen Kaufvertrag sowie als im Zuge der Verrechnung von Schulden erworben. Die Appellanten dagegen behaupten, der Vertrag sei nie zur Ausführung gekommen, enthalte zudem formale Mängel (geschlossen zu Lasten eines nicht mit Vormündern versehenen Minderjährigen, laesio enormis durch den viel zu gering angesetzten Wert des Gutes) und sei nichtig. Sie machen zudem formale Mängel im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Die Appellaten wenden Nichtzuständigkeit des RKG ein, da die im kurbrandenburgischen Appellationsprivileg festgelegte Appellationssumme nicht erreiche werde. Diese gelte, da die strittigen Güter im Amt Neustadt und damit im märkischen Distrikt lägen. Die Appellanten bestreiten die Anwendbarkeit des kurbrandenburgischen Privilegs. Sie erklären zudem, da sie unter anderem mit Nullität des vorinstanzlichen Urteils argumentierten, gelte ohnehin nicht eine durch Privileg festgelegte Appellationssumme, sondern die allgemeine Appellationssumme von 400 Rtlr. Mit Urteil vom 15. Juli 1701 verwarf und kassierte das RKG das Urteil der Vorinstanz und bestätigte dasjenige der 1. Instanz, der das Urteil zur Exekution remittiert wurde. Im weiteren beklagten die Appellanten ungenügende Befolgung des Urteils. Am 30. März 1703 erließ das RKG ein Exekutionsmandat mit der Anordnung an das Obergericht Gimborn, die Taxation der zu erstattenden Kosten und Einnahmen schleunigst durchzuführen und die Gehölze den Appellanten freizugeben. Als Sicherheit für die von den Appellaten geforderten 500 Rtlr. genüge eine angemessene Kaution.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view