1547 Okt. 27, Reichsstadt Augsburg Kaiser Karl V. erteilt Georg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg das Privileg, daß er, seine Erben und Nachkommen in männlicher Linie, ihre Diener, Vögte, Amtleute und Untertanen samt ihren Gütern in keiner Rechtssache vor das Hofgericht des Reichs zu Rottweil, ein westfälischen Gericht, ein Landgericht oder ein anderes fremdes Gericht gefordert werden sollen. Klagen gegen Georg Heinrich von Woellwarth, seine Erben und Nachkommen sind vor dem Kaiser, dem Reichskammergericht oder vor jenen ordentlichen Gerichten vorzubringen, die für die von Woellwarth zurecht zuständig sind, Klagen gegen die woellwarthschen Diener, Vögte, Amtleute und Untertanen vor jenen ordentlichen Gerichten, in deren Sprengel sie wohnen; jene, die keinem ordentlichen Gericht unterworfen sind, sollen vor den Gerichten derer von Woellwarth zu Lauterburg verklagt werden. Nur falls den Klägern dort ihr Recht augenscheinlich versagt oder gefährlich verzögert wird, können sie es suchen, wo es sich gebührt. Für Zuwiderhandlungen wird eine Buße von 50 Mark lötigen Goldes festgesetzt, die halb des Reichs Kammer, halb Georg Heinrich von Woellwarth zufällt. Sr.: A. Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - U.: 1) A., 2) Maximilianus archidux, 3) A[ntoine] Perrenot [de Granvelle, Bischof von Arras, Staatssekretär] - Kv.: 40; Taxa flor. Rhenen. auri quadraginta; [unter der Plica:] Exemptio ab externis iudiciis pro Georgio Henrico von Welwart [dann von der Hand Perrenots:] Il a oste tousiours du consel de ... a soustenir de son pouboir ... de [Schwäb.] Gemundt contre les rebelles - Rv.: Abvorderung zu Rottweil ; ... Dr.: Species Fasti 1766, Anhang Nr. 177 S. 153-156