Die für den Hof nach und nach erkauften Häuser, ingleichen die Mitleidenheit der ex manibus principis in manus privatorum et vice versa [aus fürstlichen Händen in die Hände von Privatpersonen und umgekehrt] kommenden Grundstücke zu den gemeinen oneribus [Lasten]

Vollständigen Titel anzeigen
Sächsisches Staatsarchiv
Objekt beim Datenpartner
Loading...