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Der von der hessischen Regierung gemachte Vorschlag in Fällen, wo badische oder hessische minderjährige Untertanen in jedem der beiden Lande Lehen besitzen, die jeweils bestellt werdenden Vormünder reciproce bei den gegenseitigen Lehenhöfen als Lehensvormund anerkennt werden usw.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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