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Karl Friedrich (Fritz) Lorenz Silvester Kaufholz, kaiserlicher
Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus), Lizentiat beider Rechte,
fuldischer Konsi...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1771-1780
um 1780
Ausfertigung [?], Papier, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist Fulda ...
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Karl Friedrich (Fritz) Lorenz Silvester Kaufholz, kaiserlicher Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus), Lizentiat beider Rechte, fuldischer Konsistorialrat und -fiskal, fuldischer Regierungsassessor und -sekretär sowie hohenlohisch-waldburgischer Hofrat, bekundet, dass einst durch Kaiser Ferdinand III. an Johann Christian Freiherr von Boyneburg zu Dietzenbach und Breidenbach, Reichsrichter, kaiserlicher Kämmerer, kurmainzischer Geheimer Rat, Oberhofmarschall und Statthalter von Erfurt, das von Kaiser Leopold I. in einem Privileg von 1653 September 1 (Regensburg den 1ten tag des monats September nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers geburt im sechzehenden hundert und drey und fünfzigsten jahre) bestimmte Pfalz- und Hofgrafenamt verliehen worden ist. Karl Kaufholz ist dieses Privileg durch den Enkel Johann Christians von Boyneburg, Franz Joseph Leopold Freiherr von Boyneburg und Lengsfeld, übertragen worden. Dadurch besitzt er das Recht, geeignete Personen zu Notaren, amtlichen Schreibern und Richtern zu erheben. Die genannten Ämter haben auf dem ganzen Gebiet des Heiligen Römischen Reichs Gültigkeit. Karl Kaufholz hat auf dessen Bitten hin Konstantin (Constantinus) Lenz, Jurist (iuris consultus) aus Geisa (aus der munizipalstadt Geyß), vor den genannten Zeugen zum kaiserlichen Notar und Schreiber erhoben und ihm das Notarsamt verliehen, nachdem er sich von dessen Befähigung überzeugt hat. Karl Kaufholz hat Konstantin Lenz den Amtseid abgenommen, ihn zur Treue gegenüber dem Kaiser, dessen Nachfolgern und dem Reich verpflichtet und ihm die Freiheiten, Rechte und Privilegien seines Amts übertragen. Darüber hinaus hat er ihm sein Notarszeichen verliehen. Das Zeichen zeigt eine Sonne, in ihr den Namen Jesus, sowie unten ein Maiblumenfeld. Die Notarsdevise lautet: Scelente in vere vivemus. Verstöße gegen dieses ausschließliche Notarsprivileg sind mit einer Strafe von 200 Mark lötigen Golds belegt, die je hälftig an die Reichskammer und den zuständigen Prinzipal fallen. Ankündigung des großen Notarssiegel Karl Kaufholz'. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite)
Die Urkunde wurde ohne genaue Datierung ausgefertigt; außerdem fehlen die Unterfertigung und Besiegelung des Notars wie die bei solchen Urkunden übliche Unterfertigung durch Zeugen. Die Zeugen wurden in dieser Urkunde auch nicht namentlich genannt.
Das in der Urkunde erwähnte Privileg Kaiser Leopolds I. von 1653 September 1 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Auf S. 4 findet sich das vorbereitete, aber nicht zur Ausführung gelangte Notarszeichen für Konstantin Lenz.
Vgl. zu Notar Karl Kaufholz Nr. 2366 und Nr. 2379.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.