Michael Vierlein, von Grundherrischer Untertan zu Thon, klagt gegen Johann Bloß, Tucherschen Untertan und Lehensmann des Landalmosenamts zu Thon, wegen des von Bloß geübten Einstandsrechts [=Vorverkaufsrechts] auf die Felder des Christoph Pottner in Thon. Die Klage wird abgewiesen.