Balduin Erzbischof von Trier, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler durch Welschland, und Gottfried Herr von Eppstein (Eppen-) errichten als gewählte Ratleute eine Sühne zwischen Simon und Johann Grafen von Sp. und ihren Helfern einerseits, Loretta Gräfin von Sp., Frau zu Starkenburg (Starkinberg), allen Gemeinern zu Wildburg (Wiltperg), dem Ritter Johann Herrn von Braunshorn (Bruns-) und deren Helfern andererseits. Alle Beteiligten sollen auf Ansprüche wegen Raub, Brand, Brandschatzung und Schaden verzichten. Seit Palmsonntag (16.04.) geschehene Übertretungen des Waffenstillstandes sind wiedergutzumachen; alle Gefangenen sind ohne Lösegeld gegen Urfehde freizulassen; für Atzung im Gefängnis soll pro Woche nicht mehr als 1 Mark brabantisch (brabendesch) gezahlt werden. Jeder bleibt in Erbe und Herrschaft, die er vor Beginn des Krieges hatte. Ausgenommen ist der Ritter Arnold von Sp., der nicht mehr Burgmann des Grafen Johann bleiben soll. Nikolaus (Claus) von Kinweiler (Kerwilre) hat sofort zum Einlager nach Bingen zu reiten und wegen der begangenen Wortbrüche dort so lange zu bleiben, wie es dem davon betroffenen Johann von Braunshorn beliebt. Die beiden Aussteller siegeln.