Friedrich (I. der Siegreiche) von der Pfalz entscheidet in dem Streite zwischen Eberhart von Venningen für seine Hausfrau Agnes von Dottenheim einesteils und dem Ritter Wilhelm von Dottenheim andernteils. Eberhart hatte Wilhelm von den freien Stuhl zu Hunden nach westfälischem Rechte geladen. Wilhelm hat sich jedoch von diesem Gericht durch Graf Johann (III.) zu Wertheim, Hamman Echter d. Ä. und Mertin Truchsess von Baldersheim abfordern lassen; er kam dem westfälischen Urteil nicht nach, weshalb Eberhart Wilhelm und seine Bürgen abermals nach Westfalen geladen hat. Da kam nun ein Kompromiss zustande, wonach der Streit vor 5, 7 oder 9 wissende Räte der Pfalzgrafen verwiesen wurde. Friedrich bestimmte nun 5 wissende Räte zu Richtern: seinen Hofmeister, Gotz von Adelsheim, den Ritter, seinen Marschall Diether von Wyler, seinen Burggrafen zu Starckenberg Hans von Cronberg den Ritter, Hans von Gemmingen zu Guttenberg und Hans von Bubenhouen. Die Parteien eschien am obigen Datum. Eberhart von Uenningen klagte nun durch seinen "Fürsprecher", Hans von Dalheim, daß Wilhelm seiner Hausfrau ihr vätterliches Erbe vorenthalte, weshalb er ihn vor das hl. Reichsgericht nach Westfalen geladen. Auch Wilhelm von Dottenheim d. Ä. habe er vor das Gericht zu Westvalen geladen, weil dieser ihn ebenfalls Eintrag getan habe. Diesen hätten aber Graf Hans, Hamman Echter und Martin als Freischöffen abverlangt. Es seien Bürgen gestellt worden, und die Sache habe sich hingezogen. Da sei Wilhelm d. Ä. gestorben und Wilhelm d. j. in sein Erbe getreten. Diesen habe er dann auch verklagt. Laut Urteil war Wilhelm zu unterweisen, daß er ihm das Erbe seiner Frau ausfolgen müsse, und die Bürgen, daß sie Bürgschaft zu leisten hätten, wenn es Wilhelm nicht tun. Sollten diese ihre Verpflichtung bezweifeln, so sollte es durch richterlichen Spruch entschieden werden. Darauf ließ Wilhelm von Dottenheim durch seinen Fürsprecher Ludwig von Sickingen antworten, Eberhart habe ihn vor die westfälischen Gerichte gezogen, seine Freunde hätten ihn aber abberufen laut einer "Ableistung", die verlesen wurde. Das hierauf erfolgte Urteil sei nicht gültig, weil es sich um ein freies Manneslehen handle, weshalb auch die Bürgen ihrer Pflicht ledig seien. Er könne mit Lehenbriefen beweisen, daß seit Menschengedenken das Lehen ein freies Manneslehen gewesen sei. Eberhard ließ nun das von Wilhelm angeführte Urteil der Freischöffen verlesen, dem sich Wilhelm nicht gefügt habe, und begehrte, Wilhelm soll aufgefordert werden, daß er ihn zu dem Seinen kommen lasse und den entstandenen Schadenvon 600 fl. ersetze. Tut er das nicht, so sollen die Bürgen zur Leistung verpflichtet werden. Wilhelm ließ nun entgegnen, daß in dem Urteil ein Landgerichtsbrief von Würzburg angesprochen sei, der nicht gelte, daß ferner das Freistuhlsrecht nicht passe, da das Lehen ein freies Manneslehen ist. Zum Beweis dessen ließ er ein Weistum des sel. Erzbischofs Dietherich (Diether von Isenburg 1459-1461, 1472-1482 oder Dietrich von Erbach 1434-1459) von Mainz und seinen Räten und eines von den Richtern und Mannen des Stiftes verlesen, aus denen hervorging, daß Schüpf ein freies Manneslehen sei. Dann wurde ein Lehnbrief des Bischofs Konrad von Mainz sel. und von jedem seiner Nachfolger verlesen. Dasselbe würden die jetzigen Lehensherrn, die Register und Salbücher beweisen. Die Bürgen verlangten nun von den Räten eine Unterweisung. Eberhart ließ nun einen Brief des Würzburger Landgerichts verlesen, aus dem hervorging, daß er älter war als die Lehenbriefe, und das Schüpf nicht solange Lehen sei, wie diese angaben. Die Bürgen hätten dem Urteilsspruch, der bereits ergangen sei zu folgen. Nach Reden und Gegenreden verlangten nun beide ein Urteil ob Eberharts Richter zu Recht als Freischöffen geurteilt hätten. Das wurde im Urteil bejaht, Wilhelm von Dottenheim verplichtet Eberhart von Venningen wegen seiner Hausfrau in Schüpf einz usetzen. Jorge von Tungen hat als Freischöffe die Mehrheit herbeigeführt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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