Der Appellant hatte in 1. Instanz auf Heimfall des St. Pantaleon kurmedigen Gutes an gen Pütz geklagt, da nach dem Tode des Wilhelm an gen Pütz dessen Erben sich nicht binnen den vorgeschriebenen 6 Wochen um die Behandigung bemüht hätten. Der Appellat hatte die Kurmedigkeit anerkannt, aber erklärt, er sei bereits zu Lebzeiten mit dem Gut belehnt worden. Im Kirchspiel gebe es mehrere Güter, die von der Natur seien, daß sie „in frischem Leben“ ausgegeben würden. Alle 3 Vorinstanzen hätten zu seinen Gunsten enschieden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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