Egloff Thumprobst, Friedreich Dechant und das ganze Kapitel des Doms zu Freising überlassen Heinrich dem Preysinger zu Wollenzach folgende Rechte über ihr Eigen zu Vernbach nemlich das Gericht und Dultrecht, den Vogthaber, Vogtlämmer, Vogthüner und Fastnachthüner, desgleichen die Einnahme der Landsteuer. Samstag in der Osterwoche (Kopie auf Papier). 1402

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Staatsarchiv München