Zeitpacht. Abt Andreas Kruchen, Leopoldus Bohnen, Prior, Antonius Fischenich, Subprior, und der Konvent von Heisterbach verpachten ihren Hof zu Friesdorf, "die Kruft" genannt, mit allem Zubehör an Peter Joseph Offenberg und Frau Margaretha Dreesen auf 12 Jahre, jedoch alle 6 Jahre vierteljährig kündbar, unter folgenden Bedingungen: - 1. Die Pächter liefern jährlich Martini auf den Speicher der Abtei oder nach Bonn oder Köln 80 Malter Korn, 40 Malter Gerste, 15 Malter Weizen und 3 Malter Erbsen Köln. Mass, 3 Schweine zu je 150 Pfd., 1 Kalb, und falls sie keine Schafe halten, noch ein fettes Kalb; ferner für die Küche: 5 Pfd. Jempfer, 3 Pfd. Pfeffer, 1 Hut Zucker von wenigstens 3 Pfd., den üblichen Osterweck und 100 Eier. Zu Neujahr dem Abte 2 Dukaten in Gold, dem Konvent eine Portion Wein und den Offizianten die üblichen Geschenke. - 2. Die Pächter haben 4 Ohm 7 Viertel Pacht- und Fahrwein an das Stift St. Cassius und Florentius in Bonn zu liefern, einige Weinberge gegen den Zehnten, die anderen gegen die Hälfte des Ertrages zu bauen und den Herrn zu verpflegen, den die Abtei im Herbst in die Weinlese schickt. - 3. Die Pächter sollen den Garten und dessen Hecken gut pflegen und nicht mehr Wein darin anpflanzen, als darin steht. - 4. Die Pächter haben jährlich 600 Gebund Stroh in 6 Fahrten von Flerzheim abzuholen und in den Auerhof zu Plittersdorf oder an den Rhein zu fahren. Für jede rückkständige Fahrt werden ihnen 2 Taler berechnet. - 5. Die Abtei behält sich die Verpachtung von Weidenbüschen in Bonn "in und langs der Mahr" sowie die Fischerei in allen zum Hofe gehörigen Gräben und Teichen vor. - 6. Aus den Büschen sollen die Pächter die Weinbergpfähle nach Bedarf entnehmen dürfen, sonst aber kein Nutzholz, namentlich keine Eichen fällen. - 7. Die Pächter sollen Garten, Obstbaumpflanzungen und Ackerland in dem guten Zustand erhalten, in dem sie es beim Antritt finden. - 8. Bei Hagelschlag, Misswachs, Kriegsverheerungen sollen die Pächter binnen drei Tagen die Abtei um Besichtigungdes Schadens ersuchen, widrigenfalls bei der Rechnungsablage auf den erlittenen Schaden keine Rücksicht genommen wird. Im übrigen hält die Abtei es mit Nachlassung der Pacht wie die benachbarten Höfe. - 9. Die Pächter sollen ihre Kinder katholisch und fromm erziehen und das Gesinde zur Ehrbarkeit anhalten. - 11. Die Pächter sollen die im Oberstock des Hauses für die Abtei vorbehaltenen Zimmer, sowie alle anderen Gebäulichkeiten in gutem Stande erhalten. Bei Neubauten sollen die Pächter das Material anfahren und die Handwerker beköstigen; die Abtei soll sie löhnen. Entsteht Feuersbrunst auf dem Hof durch die Schuld der Pächter oder deren Kinder oder des Gesindes, so haben die Pächter alles auf ihre Kosten wiederherstellen zu lassen. - 12. Alles Futter soll auf dem Hof verfüttert und aller Dung für das Land des Hofes verwandt werden. Zieht der Pächter um cathedra Petri ab, so soll das Land gestürzt sein, Futter, Stroh und Dünger auf dem Hof bleiben; die im Felde stehende Frucht soll alsdann zur Ernte in die Scheuer des Hofes gefahren und aus dem Ertrag die rückständige Pacht bezahlt werden. Auch dann darf nur die gereinigte Frucht vom Hofe mitgenommen werden. "Die simplen und kösten vom land" bezahlt der Pächter noch bis Martini. - Die Pächter setzen ihr ganzes Hab und Gut zum Pfande. - Unterschriften: Fr. Andreas abt, Fr. Leopoldus Bohnen p. t. prior, Fr. Antonius Fischenich p. t. subprior, Georgius Martin senior, Bernardus Gymnich, Joes. Wald p. t. granarius