In der Auseinandersetzung um die Exemtion der Herrschaft Wittem werden deren Inhaber mit RKG-Urteil vom 4.3.1698 zur Zahlung der Kammerzieler verurteilt. Der Fiskal bittet am 21.3.1703 um ein Kontumaz-Urteil, da die Kammerzieler weiterhin nicht geleistet werden und von Seiten des Beklagten niemand zu den angesetzten Terminen erscheint. Nach einer längeren Prozeßpause wird diese Bitte am 6.11.1711 wiederholt. Auf Antrag des Fiskals ergehen am 21.6.1713 an Anna Elisabeth Fürstin von Waldeck und vermählte Gräfin von Erbach, am 30.8.1715 an Ernst Friedrich Herzog von Sachsen-Hildburghausen sowie am 13.9.1720 an Christoph Carl Graf von Giech als jeweilige Inhaber der Herrschaft Wittem citationes ad reassumendum. Der Fiskal bittet in dieser Angelegenheit am 9.10.1713 und am 7.7.1716 erneut um ein Kontumazurteil. Durch den Verkauf der Herrschaft Sachsen- Hildburghausen ging die Herrschaft Wittem zunächst an den Herrn von Breslau und dann an den Grafen Carl Christoph von Giech. Dieser behauptet jedoch, beim Kauf nichts über am RKG anhängige Prozesse gewusst zu haben und begibt sich 1721 selbst nach Wetzlar, um eine gütliche Einigung in der Auseinandersetzung um die Exemtion der Herrschaft Wittem herbeizuführen. Für eine Befreiung von der Zahlung der Kammerzieler bzw. eine Herabsetzung des Anschlags führt er die Teilung des ursprünglichen Gebiets der Herrschaft Wittem ins Feld. Mit einer erneuten Bitte des Fiskals um ein Kontumazurteil enden 1722 die im Protokoll aufgeführten Prozeßhandlungen.