Bischof Rudolf zu Würzburg überträgt auf Schenk Wilhelms, Domherr zu Würzburg, Bitten das jus patronatus über das aus einem Benediktinerkloster in ein mit 12 Chorherren besetztes Chorherrenstift umgewandelte Stift Comburg mit dem Rechte, die Propstei-, Prälatur- und Vikarspfründen des Stifts zu verleihen und zu präsentieren an die Schenken Friedrich zu Limpurg und seine Nachkommen bzw. diejenigen seiner Brüder (d.h. Kinder Georgs I.). (drei Abschriften Papier, die von ca. 1520 trägt am Schluss ein Verzeichnis der Mitglieder des Chorherrenstifts nebst deren Propste)
Vollständigen Titel anzeigen
Bischof Rudolf zu Würzburg überträgt auf Schenk Wilhelms, Domherr zu Würzburg, Bitten das jus patronatus über das aus einem Benediktinerkloster in ein mit 12 Chorherren besetztes Chorherrenstift umgewandelte Stift Comburg mit dem Rechte, die Propstei-, Prälatur- und Vikarspfründen des Stifts zu verleihen und zu präsentieren an die Schenken Friedrich zu Limpurg und seine Nachkommen bzw. diejenigen seiner Brüder (d.h. Kinder Georgs I.). (drei Abschriften Papier, die von ca. 1520 trägt am Schluss ein Verzeichnis der Mitglieder des Chorherrenstifts nebst deren Propste)
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 113 I U 93-Insert
B 113 I Bü 97
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 113 I Limpurg-Obersontheim, Erbschenken
Limpurg-Obersontheim, Erbschenken >> 3. Passivlehen der Schenken zu Limpurg >> 3.1 Lehen von geistlichen Fürsten >> 3.1.2 von Würzburg >> 3.1.2.4 Vogtei über Komburg >> Schenk Friedrich von Limpurg stellt einen Revers über seine Belehnung mit der Schutzvogtei des Stifts Comburg durch Bischof Friedrich zu Würzburg aus unter Inserierung des Lehenbriefs. Es wird erwähnt, dass Schenk Karl am 17. November (Samstag nach St. Martinstag) 1554 das Lehen empfangen hat und nach seinem Tod Schenk Friedrich damit am 20. November (am Montag nach Elisabetha) 1559 belehnt worden ist. In der Folge sei über die "Folge" Pflicht der Comburger Untertanen zwischen Limpurg und Komburg Streit entstanden, den Bischof Friedrich zu Würzburg nun am 19. Juli 1568 schlichtet und eine Urkunde darüber ausstellt. Darin wird erklärt dass, am 21. Juni (Montag nach St. Veitstag) 1483 der Schutz über Comburg auf Limpurg übertragen worden sei als Afterlehen und danach die Schenken Gerichtsbußen, Fälle. Auch Atzung von den Untertanen in der Herrschaft Comburg haben sollen. Am 13. Dezember 1519 wurde der Vergleich geschlossen, auf Grund dessen dem Schenk Erasmus von den Untertanen Pflicht geleistet worden sei. Comburg habe dagegen protestiert und solche Pflicht bestritten. Der Bischof vergleicht nun die Schenken Friedrich, Christoph Heinrich und Gottfried mit dem Stift Comburg dahin, dass sie Pflichtleistung soll an die "Folge" (Herrsfolge) der Untertanen in der Herrschaft (Limpurg) Sachen aber geleistet werden soll, dass ferner statt bisheriger 40 Schöffel Haber als Gerichtsbuße künftig 60 zwischen Martini und Cathedra Petri, Haller Maß, zu liefern sind, und zwar nicht wie bisher widerruflich auf zehn Jahre, sondern unwiderruflich. Der Schenk wird auf Grund dieser Bestimmungen nun belehnt.
1483 Juni 21 (Montag nach St. Veitstag)
Urkunden
Aussteller: Bischof Rudolf zu Würzburg
Siegler: Bischof Rudolf zu Würzburg
Überlieferungsart: Insert
Siegler: Bischof Rudolf zu Würzburg
Überlieferungsart: Insert
Schenk Friedrich von Limpurg stellt einen Revers über seine Belehnung mit der Schutzvogtei des Stifts Comburg durch Bischof Friedrich zu Würzburg aus unter Inserierung des Lehenbriefs. Es wird erwähnt, dass Schenk Karl am 17. November (Samstag nach St. Martinstag) 1554 das Lehen empfangen hat und nach seinem Tod Schenk Friedrich damit am 20. November (am Montag nach Elisabetha) 1559 belehnt worden ist. In der Folge sei über die "Folge" Pflicht der Comburger Untertanen zwischen Limpurg und Komburg Streit entstanden, den Bischof Friedrich zu Würzburg nun am 19. Juli 1568 schlichtet und eine Urkunde darüber ausstellt. Darin wird erklärt dass, am 21. Juni (Montag nach St. Veitstag) 1483 der Schutz über Comburg auf Limpurg übertragen worden sei als Afterlehen und danach die Schenken Gerichtsbußen, Fälle. Auch Atzung von den Untertanen in der Herrschaft Comburg haben sollen. Am 13. Dezember 1519 wurde der Vergleich geschlossen, auf Grund dessen dem Schenk Erasmus von den Untertanen Pflicht geleistet worden sei. Comburg habe dagegen protestiert und solche Pflicht bestritten. Der Bischof vergleicht nun die Schenken Friedrich, Christoph Heinrich und Gottfried mit dem Stift Comburg dahin, dass sie Pflichtleistung soll an die "Folge" (Herrsfolge) der Untertanen in der Herrschaft (Limpurg) Sachen aber geleistet werden soll, dass ferner statt bisheriger 40 Schöffel Haber als Gerichtsbuße künftig 60 zwischen Martini und Cathedra Petri, Haller Maß, zu liefern sind, und zwar nicht wie bisher widerruflich auf zehn Jahre, sondern unwiderruflich. Der Schenk wird auf Grund dieser Bestimmungen nun belehnt.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:33 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Neuwürttembergische Bestände vor 1803 bzw. vor 1806/10 (Tektonik)
- Weltliche Herrschaften (Tektonik)
- Sonstige weltliche Herrschaften (Tektonik)
- Limpurg-Obersontheim, Erbschenken (Bestand)
- 3. Passivlehen der Schenken zu Limpurg (Gliederung)
- 3.1 Lehen von geistlichen Fürsten (Gliederung)
- 3.1.2 von Würzburg (Gliederung)
- 3.1.2.4 Vogtei über Komburg (Gliederung)
- Schenk Friedrich von Limpurg stellt einen Revers über seine Belehnung mit der Schutzvogtei des Stifts Comburg durch Bischof Friedrich zu Würzburg aus unter Inserierung des Lehenbriefs. Es wird erwähnt, dass Schenk Karl am 17. November (Samstag nach St. Martinstag) 1554 das Lehen empfangen hat und nach seinem Tod Schenk Friedrich damit am 20. November (am Montag nach Elisabetha) 1559 belehnt worden ist. In der Folge sei über die "Folge" Pflicht der Comburger Untertanen zwischen Limpurg und Komburg Streit entstanden, den Bischof Friedrich zu Würzburg nun am 19. Juli 1568 schlichtet und eine Urkunde darüber ausstellt. Darin wird erklärt dass, am 21. Juni (Montag nach St. Veitstag) 1483 der Schutz über Comburg auf Limpurg übertragen worden sei als Afterlehen und danach die Schenken Gerichtsbußen, Fälle. Auch Atzung von den Untertanen in der Herrschaft Comburg haben sollen. Am 13. Dezember 1519 wurde der Vergleich geschlossen, auf Grund dessen dem Schenk Erasmus von den Untertanen Pflicht geleistet worden sei. Comburg habe dagegen protestiert und solche Pflicht bestritten. Der Bischof vergleicht nun die Schenken Friedrich, Christoph Heinrich und Gottfried mit dem Stift Comburg dahin, dass sie Pflichtleistung soll an die "Folge" (Herrsfolge) der Untertanen in der Herrschaft (Limpurg) Sachen aber geleistet werden soll, dass ferner statt bisheriger 40 Schöffel Haber als Gerichtsbuße künftig 60 zwischen Martini und Cathedra Petri, Haller Maß, zu liefern sind, und zwar nicht wie bisher widerruflich auf zehn Jahre, sondern unwiderruflich. Der Schenk wird auf Grund dieser Bestimmungen nun belehnt. (Archivale)