Anspruch auf die Herrlichkeit Maubach, die Lubbert von der Heiden dem Kläger im Juli 1617 als Eigentum verkauft hatte. Von Efferen klagt, weil die Herrlichkeit nach dem Kauf als heimgefallenes kurpfälzisches Lehen eingezogen werden sollte, obwohl von der Heyden „evictionem“ bei adeligen Ehren an Eides Statt und Verpfändung aller seiner Güter zugesagt hatte. Auf Anweisung des Verkäufers huldigten zwar die Untertanen von Maubach dem von Efferen. Wegen Ansprüchen des einstigen Mitbesitzers von Maubach, Werner von Palandt, wurden aber besonders vom Rentmeister Peter Floßdorff dem Käufer verschiedene Teile des Guts und Gerechtigkeiten vorenthalten (Holzgerechtigkeit) und der Wald Hoppenhardt abgeholzt (zerhauen).