Rechtsverhältnisse in Königheim Am obigen Datum fragte Graf Michel zu Wertheim auf dem Gericht zu Königheim (Kennicken) nach seinem Recht im Gericht. Es wurde ihm das folgende Weistum gegeben: Der Graf ist oberster Vogt, über alle seine Güter zu Königheim (Kennickein), die Landsiedeln und seine eigenen Leute und über die Güter der Herrn von Amorbach. Er hat diese Herrn zu mahnen, auszuziehen, wenn ein Geschrei kommt, bleibt einer zurück, so mag er ihn strafen hoch und niedrig. Der Graf schützt die Jahr- und Wochenmärkte, er erhebt den Zoll, überwacht Gewicht und Elle, gibt das Geleit auf die Märkte und schirmt die Juden auf den Märkten. Von den Heimbürgen soll einer ein Gräflicher sein, den andern soll die Gemeinde stellen. Kommt es zum Krieg zwischen dem Grafen und dem Herrn von Mainz, so lassen die den, der zuerst kommt, ein. Der Kirchhof zu Königheim (Kennickein) steht den Grafen zu Wertheim ewig offen wider jeden, ihren Herrn von Mainz ausgenommen. Die von Königheim verpflichten jeden Torwart eidlich, die Gräflichen Tag und Nacht ein- und auszulassen. Den Torwart sollen sie wenn möglich aus den eignen Leuten des Grafen nehmen. Der Graf hat auf den eignen Gütern den Bannwein. Wer ohne nachfolgenden Herrn Jahr und Tag in Königheim sitzt, soll dem Grafen gehören. Die Gemeinde stellt 2 Weinschröter, 1 aus den Gräflichen, ist das nicht möglich, beide aus der Gemeinde. Der Zins aus dem Amte gehört zur Hälfte dem Grafen und von der andern Hälfte steht ihm ein Drittel zu wegen des Gutes von Heintz Stumpf sel. Ebenso solle die Gemeinde den Glöckner, Schützen und Hirten aus den eignen Leuten des Grafen nehmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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