Eb. Dietrich von Köln, Kurfürst, Erzkanzler "over welsche lant", Herzog von Westfalen und Engern, Röm. Legat und Administrator zu Paderborn erlaubt den Süsternhäusern zu Herford upme Hollande im St. Johannis-Kirchspiel, zu Lemgo in "der straten Rempendayl" im Nikolaus-Kirchspiel, zu Detmold und zu Mengeringhausen (bei Arolsen), alle im Stift Paderborn, sich von den Regular-Kanoniker-Prioren von Böddeken im Stift Paderborn und Möllenbeck im Stift Minden auf die Augustiner-Regel und ihr Habit (oberster Rock grau, darüber ein einfacher schwarzer Mantel) verpflichten zu lassen und die marianischen Tagzeiten in Deutsch zu lesen (die für Analphabeten nach Rat des Beichtvaters oder der Mutter durch einige Vateruser ersetzt werden). Die Mütter sollen die geistlichen Gelübde ablegen und Gehorsam gegenüber dem Bischof in Gegenwart der Prioren geloben und anschließend von diesen bestätigt werden; die Süstern sollen Profeß ablegen und Gehorsam gegenüber der Mutter in deren Hand in Gegenwart des Beichtvaters geloben gemäß der Augustiner-Regel und den bisherigen Statuten. Die Prioren sollen die Statuten überprüfen, nach Bedarf ändern und bestätigen. Die 12 ältesten "Amtssusteren" jedes Konvents dürfen eine Mutter wählen nach Rat ihres Beichtvaters, die von den Prioren bestätigt wird. Die 2 Konvente von Lemgo und Detmold sollen jedoch nur eine Mutter haben, die von beiden Konventen gewählt wird. Die Süstern dürfen einen Beichtvater wählen, der in einer "afgeschedenen stede" bei ihnen wohnen und auch in den dem Bischof vorbehaltenen Fällen absolvieren und Gelübde ändern darf. Der Bau einer Kirche oder Kapelle mit Altar und Kirchhof für die Süstern und ihr Hausgesinde und die Weihe durch irgendeinen Bischof wird erlaubt. Bis zur Errichtung der Kapelle darf durch irgendeinen geistlichen oder weltlichen Priester die Messe auf einem Tragaltar gelesen werden. Die Spendung und Aufbewahrung der Sakramente wird erlaubt, die Pflicht zum Besuch der Kirchspielskirche aufgehoben. Bei Interdikt sind, sofern die Süstern nicht selbst Anlaß dazu gegeben, bei geschlossenen Türen Gottesdienst, Sakramentenspendung und Predigt ohne Zugang des Volkes erlaubt. Die Führung eines Siegels wird zugestanden. Entgegenstehende Satzungen des Sends verfangen nicht. Das Recht der Kirchspielkirche bleibt gewahrt. Die Süstern und ihr Besitz werden unter den Schutz Marias, Liborius' und des Bischofs gestellt und ihnen die geistliche Freiheit verliehen. Flüchtlinge nach der Profeß verfallen dem Bann, von dem nur der Bischof oder Visitator lösen kann. Sie dürfen mit weltlicher Macht eingefangen, eingekerkert und gepeinigt werden bis zu der vom Beichtvater und der Mutter oder dem Visitator festgestellten Besserung. Der Bischof behält sich und Amtsnachfolgern Änderungen vor. Siegelankündigung des Ausstellers. Gegeuen in vnser staidt Colnn vp den mandage ...