Die Landstände aus der Ritterschaft des Herzogtums Kleve bekunden, daß sie, um Streitigkeiten unter ihnen, ihren Verwandten und Nachbarn vorzubeugen, es für gut angesehen haben, daß, sobald Mißverständnsisse unter adligen Verwandten, Freunden oder Nachbarn entstehen, jede Partei verpflichtet ist, zur Vermeidung eines rechtlichen Prozesses ein oder zwei adelige Unparteiische sowie aus den streitenden Parteien zwei oder vier Adelige als Schiedsleute zu wählen, die über den Streit entscheiden.Damit der vorliegende Vergleichsrezeß umso rechtssicherer abgefaßt wird, sollen ein Syndikus oder ein anderer Unparteiischer hinzugezogen werden. Bei einer von den Schiedsfreunden so erkannten Tätlichkeit muß der Täter eine Strafe von 500 Goldgulden zahlen. Ehe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, soll keine Partei bei Gericht einen förmlichen Prozeß anstrengen, sondern sich um eine gütliche Entscheidung bemühen. Zur Bestätigung dieser Vereinbarung haben alle Ritterbürtigen der Landstände sie unterschrieben und ihre Siegel aufgedrückt. Außerdem haben sie die kurfürstliche kleve-märkische Regierung gebeten, den Vergleich obrigkeitlich zu bestätigen. Geschehen auff gemeinem landtage zu Cleve den 18 januar 1677.