Anspruch auf den Dollartskupferhof (Dollartshammer) in der Herrlichkeit Stolberg bei Aachen. Während der Appellant das umstrittene Gut als Stolberger Lehen und gemäß dem Urteil der 1. Instanz wegen der Weigerung des Johann Philipp Bürsgens, sich belehnen zu lassen, als der Herrschaft Stolberg verfallen ansieht, behaupten die Appellaten, der Hof gehöre zur Hälfte ihnen und sei dem Hause Stolberg nicht lehnbar. 1497 habe ihn der Aachener Schöffe Heinrich Dollart von dem Herrn von Stolberg, Vincencius von Efferen, für vier rheinische Gulden in Erbpacht genommen. 1542 habe Hieronymus von Efferen seine Rechte am Dollartshammer dem Herzog von Jülich verkauft.
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Anspruch auf den Dollartskupferhof (Dollartshammer) in der Herrlichkeit Stolberg bei Aachen. Während der Appellant das umstrittene Gut als Stolberger Lehen und gemäß dem Urteil der 1. Instanz wegen der Weigerung des Johann Philipp Bürsgens, sich belehnen zu lassen, als der Herrschaft Stolberg verfallen ansieht, behaupten die Appellaten, der Hof gehöre zur Hälfte ihnen und sei dem Hause Stolberg nicht lehnbar. 1497 habe ihn der Aachener Schöffe Heinrich Dollart von dem Herrn von Stolberg, Vincencius von Efferen, für vier rheinische Gulden in Erbpacht genommen. 1542 habe Hieronymus von Efferen seine Rechte am Dollartshammer dem Herzog von Jülich verkauft.
AA 0627, 1749 - F 331/1178
AA 0627 Reichskammergericht, Teil III: E-G
Reichskammergericht, Teil III: E-G >> 2. Buchstabe F
1696-1699 (1497-1711)
Enthaeltvermerke: Kläger: Franz Karl von Frentz zu Frens und Stolberg, (Kl.) Beklagter: Philipp Wilhelm Bürsgens für sich und die übrigen Erben des Johann Philipp Bürsgens, (Bekl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Conrad Albrecht 1696 - Subst.: Lic. F. P. Jung Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Philipp Pulian 1696 - Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen - Lic. Conrad Franz von Steinhausen 1711 - Subst.: Lic. F. P. Jung Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Gericht zu Stolberg 1665 - 2. Hauptgericht Jülich 1666 - 3. Kurfürstl. pfälz. Hofgericht Düsseldorf 1671 - 4. RKG 1696-1699 (1497-1711) Beweismittel: Bd. I: Urteile 1. und 2. Instanz 1665 und 1671 (33-34). Bd. II: Auszug aus dem Stolberger Lehenbuch 1564, 1565, 1614, 1631 (14-16 und öfter). Erbpachtbrief 1497 (306-311). Erbkaufbrief 1542 (311-316). Auszug aus dem Erb- und Gutsbuch des Gerichts zu Nothberg (Kr. Aachen), die Kupfermühle auf dem Dollartshammer betreffend, 1586 (320-322). Auszug aus dem Rechnungsbuch der Rentmeisterei Wilhelmstein 1695 (322-324). Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 434 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 59 Bl., gebunden; Q 1-17 außer 9, 1 Beilage; Bd. II: 7,5 cm, 384 Bl., gebunden; Q 9 (Vorakten).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:29 MESZ