Nr. 1: Konvention vom 13.4.1840 (Frankfurt) zwischen Belgien und Frankfurt zur Übertragung von Vermögen von einem in den anderen Staat. Beide Staaten verzichten auf Abzugsgebühren/Nachsteuer, d. h. Bürger des einen Staates, die im anderen geerbt hatten, dürfen bei der Ausfuhr der Güter mit keinen Steuer belastet werden, die nicht auch von den Einheimischen erhoben wird. Das gleiche gilt auch für Schenkungen unter Lebenden und für alle anderen erworbenen Güter. Die Konvention gilt nicht nur für vom Staat erhobene Abgaben, sondern auch für Abgaben, die von einzelnen Individuen, Gemeinden oder öffentlichen Stiftungen bezogen werden könnten. Nr. 2: Vollmacht König Leopolds I. von Belgien vom 13.3.1840 (Brüssel) für den Marquis de Rhodes.

Vollständigen Titel anzeigen
Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main
Loading...