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Bedingungen und Güteraufstellung für eine öffentlichen Versteigerung
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Enthält: Am 6.6.1780 sollen durch eine Kommission aus den Schöffen Fuß und Scheben einige unten angeführten, im Kerpener Gerichtszwang gelegene Ackerländereien und Wiesen des noch minderjährigen Peter Eßer aus "Merternich" [Merzenich oder Metternich] zur Begleichung von Schulden öffentlich versteigert werden, und zwar zu folgenden Bedingungen: 1. Ein Auswärtiger muss für die Zahlung des Kaufpreises eine Sicherheit stellen oder seine Schuld möglichst bad ("in continenti") begleichen, es sei denn, er ist selbst im Gerichtsbezirk Kerpen begütert. 2. Die generelle Zahlungsfrist läuft bis Bartholomäus [24.8.] bei Strafe der Zwangsvollstreckung oder einer erneuten Versteigerung, wobei dann er Erstkäufer dem Zweitkäufer die Differenz, die bei einem niedrigeren Kaufpreis entstünde, begleichen müsse. 3. An Gebühren werden von jedem Ankäufer pro Rtlr Kaufpreis 1 Stüber für den Schreiber und die Kommission erhoben. Es folgt die Aufstellung der zu versteigernden Grundstücke.