Heinrich und Geörg, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, Vettern, bekunden, dass ihr Vetter G. Joachim am 19. März st.a. 1600 (= 29.3.1600, neuer Stil) verschieden ist und ein Testament hinterlassen hat, das nicht nur dessen Gemahlin Lucia, geborene von Limburg, aus Neid und Hass gegen sie nützt, sondern auch ohne Bewilligung durch den Kaiser als obersten Lehnsherrn aufgerichtet wurde und nun dem Haus viel Schaden bringt, überdies auch gegen das Erbstatut verstößt, weshalb beim Kaiser die Kassation des Testaments betrieben wird, desgleichen die Rückgewinnung des Stammhauses, der Grafschaft Ortenburg und der anderen Herrschaften und Güter sowie Mobilien, die G. Joachim hinterlassen hat. Nachdem am 4. August 1600 vom Kaiser für G. Heinrich als dem ältesten G. nach altem Herkommen und Erbstatut die Belehnung erlangt werden konnte, verpflichtet sich Heinrich, die Lehenschaft der Grafschaft Ortenburg mit Fleiß zu verwalten und ohne Wissen des G. Geörg nichts zu veräußern oder zu verpfänden. Da es viele Lehnsstreitigkeiten gibt und geben wird, werden diese auf gemeinsame Unkosten ausgetragen. Nach altem Herkommen hat der älteste G. als Lehnsträger auch die Vogtei über das St. Sixten-Stift der Ortenburgischen Sepultur in Passaw und die Leibeigenschaft zu verwalten, mithin G. Heinrich. Bei den Leibeigenen behält sich G. Geörg vor, dass er bei Befreiungen die Hälfte des Freigelds erhalten soll. Dem G. Geörg ist auch eine Abschrift über die ganze Lehenschaft, über die Vogtuntertanen des Sanct-Sixten-Stifts in Passaw und des jüngsten Leibeigenschaft-Buchs mit Siegeln und Urkunden des G. Heinrich zuzustellen. Die Veränderungen in der Leibeigenschaft sind alle 3 Jahre mitzuteilen. Die von der Herrschaft Seldenburg kommenden Lehen sind von den Ortenburgischen Afterlehen zu sondern, weil sie nicht vom Reich kommen. Jedoch soll der G., der die Reichslehen in Händen hat, auch die Seldenburgischen Lehen verleihen, derzeit mithin G. Heinrich zustehen. Da die von G. Joachim hinterlassenen Herrschaften, Hofmarken und Güter, die von Bayern eingezogen gewesen, wieder in Besitz sind und auch vom Kaiser die Grafschaft Ortenburg verliehen wurde, wird nun folgende Teilung vorgenommen: G. Heinrich und seinen männlichen Nachkommen werden zugeteilt: 1) die beiden Schlösser Alten und Neuen Ortenburg mit allen Gebäuden und Zugehörungen samt dem gesamten Inventar, der Markt daselbst samt der Grafschaft mit hohem und niederem Gericht und allen Rechten und Gerechtigkeiten, die Bestellung des "Ministers" inner- und außerhalb der Grafschaft, der Blutbann in der Grafschaft, die 69 Grafschaftsgüter, die Bayern nicht als solche anerkennen will, die weltliche Lehenschaft, die Leibeigenschaft und die Vogtei über die Güter, die zur Grundherrschaft Sanct Sixten-Stift in Passaw gehören. Der Streit mit dem H. v. Bayern wegen der 69 Güter geht zu Unkosten des G. Heinrich. 2) G. Heinrich und seine männlichen Nachkommen haben auf ewige Zeiten Schloss und Herrschaft Dorfbach mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten, die Hfm. Reinting und die 27 Gütlein im Gericht Scherding. Da alle diese heimgefallene Afterlehen sind, die auszugeben sind, soll sie der jeweils älteste G. Zeit seines Lebens innehaben und vergeben; darum wird damit sein ältester Sohn Friderich Casimir belehnt, und in Zukunft soll der Älteste dieser Linie vom ältesten G. von Orttenburg gegen gebührliche Lehnstaxe und Lehnseid diese empfangen. 3) Dem G. Heinrich und seinen männlichen Erben fällt auch die Hfm. Egkelheim samt Zugehörungen und einschichtigen Gütern in den Landgerichten Vilßhouen und Griesbach zu. 4) Die Herrschaft Seldenau, die beiden G. ohnehin je zur Hälfte gehörte, ist durch den Verkauf von G. Geörg um 18.000 fl ganz an G. Heinrich gekommen. Diese Summe ist aber noch nicht erlegt worden, was bei der kommenden gegenseitigen Verrechnung aber erfolgen soll. G. Geörg verpflichtet sich, den halben Teil von Schloss und Herrschaft Seldenaw mit allen Zugehörungen, Einkünften und Gerechtigkeiten dann mit Kaufbrief abzutreten. G. Geörg und seine männlichen Nachkommen sollen erhalten. 1) Schloss und Herrschaft Neydeckh mit allen Zugehörungen, Inventar und Gerechtigkeiten sowie hohen und niedern Wildbann, dazu den vom verstorbenen G. Christoph zu Ortenburg von H. Wilhelm von Bayrn erkauften Wildbann nebst etlichen Stücken und Gütern samt dem Fischwasser auf der Rot und den Weiher zu Lanzenkirchen,. 2) das Schloss und Hofmark Heidenkoffen samt dem Hof- und Drittelbau mit allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten sowie Wildbann,. 3) die Hofmarken Mening, Gotfriding und Seemnaßkirchen, desgleichen Ottenkoffen und Bilberskoffen samt dem Weingarten daselbst mit allen Zugehörungen, Gerechtigkeiten und Wildbann, die der verstorbene G. Joachim im G. Dinglfing hinterlassen hat. Damit ist das Erbe nach dem verstorbenen G. Joachim aufgeteilt. Betreffend der Fahrnis wird vereinbart, dass die auf den beiden Schlössern Alten und Neuen Ortenburg, sobald die Witwe das Ihrige erhalten hat, durch verständige Leute aufgeteilt wird, ausgenommen Geschütz und Waffen in der Rüstkammer zu Alten Ortenburg, die ungeteilt beim Stammhaus verbleiben. Ebenso bleiben die "Tapezerei" und vom Silbergeschirr der ganz goldene Becher, der mit Edelsteinen verziert ist, beim Stammhaus Alten Ortenburg. Bei den Teilen hat G. Heinrich die erste Wahl. Von der Fahrnis auf Neydegkh und Haidenkoffen fällt alles G. Geörg zu. Die Fahrnis zu Seldenaw soll vermög des Verkaufs zur Gänze G. Heinrich zufallen, ebenso zu Dorffbach, nur die Rüstkammer zu Seldenau soll an G. Geörg kommen mit Ausnahme der Doppel- und einfachen Hacken, die mit ihrem Zugehör beim Schloss Seldenaw bleiben. Die Fahrnis von Mattichkoffen mit Silbergeschirr, Harnisch und Rüstung soll gleichmäßig aufgeteilt werden. Damit jeder weiß, welche Erträgnisse die ihm zugeteilten Güter abwerfen, werden diese anhand der Sal- und Stiftbücher sowie Zehntregister festgehalten: 1) G. Heinrichs Anteil: Alten- und Neuen Ortenburg hat an jährlicher Stift und Pfenniggülten 760 fl 6 ß 28 d 1 h, Schreibgelt 1 fl 8 d, 58 Gänse, 9 Hühner, 1382 Eier, 1 Semmel. Dienstgetreide 2 1/2 Schaff Weizen, 14 Schaff 2 1/2 Sack Korn, 8 Metzen Weizen, 19 Schaff, 12 Metzen Korn, 28 Schaff, 4 Metzen Hafer. Ortenburgisches Zehntgetreide 4 Schaff 3 Säck, 2 Kübel Weizen, 18 Schaff 1 Sack Korn, 1 Sack 1 7/8 Kübel Gerste, 11 Schaff 2 Sack, 1 1/2 Kübel Hafer Ortenburger Maß, Landauer Maß, 6 Schaff, 11 1/5 Metzen Hafer, und an Geld 4 fl 5 d; für die Teilung wurden aber nur gerechnet 6 Schaff Weizen, 24 Schaff Korn und 17 Schaff Hafer. Dorffbach hat an jährlicher Pfennig-Stift und Gülten 52 fl 1 ß 24 d 1 h, Schreibgeld 1 ß 12 d, 1 Gans, 34 Hühner, 530 Eier, kein Dienstgetreide. Dorffbachisches Zehntgetreide 1 Sack Weizen, 3 Sack Korn, 3 Sack Hafer Ortenburger Maß, nach Landauer Maß sind dies 8 Metzen Weizen, 1 Schaff Korn, 24 Metzen Hafer. Reinting hat jährlich an Pfennig Stift und Gülten 64 fl 4 ß 26 d, Schreibgeld 26 d, 2 Gänse, 10 Hühner, 192 Eier. Dienstgetreide 2 Schaff Korn, 1 Schaff Hafer Ortenburger Maß oder nach Landauer Maß 2 Schaff, 16 Metzen Korn, 1 1/2 Schaff Hafer. Die 27 Gütel im Gericht Scherdingen stiften mit einer Ausnahme nun alle zwei Jahre, jedoch pro Jahr werden gerechnet 10 fl 1 ß 15 d 1 1/2 h, Schreibgeld 29 d. Egkelheim bringt jährliche Pfennigstift und Gülten 246 fl 5 ß 24 d, Schreibgeld 4 ß 4 d, 38 Gänse, 96 Eier. Dienstgetreide 2 Schaff 1 Sack Weizen, 8 Schaff, 1 1/2 Sack Korn, 4 Schaff, 2 Sack Hafer Ortenburger Maß oder in Landauer Maß 3 Schaff Weizen, 11 Schaff 4 Metzen Korn, 6 1/2 Schaff Hafer. Egkelheimisches Zehntgetreide ergibt 2 Säck, 4 Kübel Weizen, 6 Schaff 2 Sack 4 Kübel Korn, 1 Sack 1 Kübel Gerste, 4 Schaff 3 Sack 2 3/4 Kübel Hafer Ortenburger Maß oder in Landauer Maß 22 2/5 Metzen Weizen, 8 Schaff 22 2/5 Metzen Korn, 9 3/5 Metzen Gerste, 6 Schaff 28 2/5 Metzen Hafer. Die einschichtigen Güter in den Landgerichten Vilßhofen und Grießbach erbringen an jährlicher Stift und Gülten 78 fl 2 ß 19 d, Schreibgeld 1 ß 16 d, 4 Gänse, 2 Hühner, 32 Eier. Dienstgetreide 2 Schaff Korn, 2 Schaff Hafer Ortenburger Maß oder in Landauer Maß 2 Schaff 16 Metzen Korn, 3 Schaff Hafer. Vogthafer 30 Kübel Ortenburger Maß oder in Landauer Maß 1 1/2 Schaff. Zu Höhenstatt sind 3 Vogtgüter, die mit der Vogtei zu Ortenburg gehörten, die jedoch Bayern vor vielen Jahren zum Gericht Grießbach gezogen hat. Es besteht kaum Hoffnung auf Rückgewinn, die aber zu betreiben ist auf Kosten beider G., und dann gehören sie zum Einkommen des G. Heinrich. Insgesamt ergibt sich beim Dienst-, Vogt- und Zehntgetreide nach Landauer Maß: 13 Schaff 14 2/5 Metzen Weizen, 69 Schaff 22 3/5 Metzen Korn, 9 3/5 Metzen Gerste, 65 Schaff 8 2/5 Metzen Hafer; bei jährlichen Pfennig-Gülten und Küchendienst 1213 fl 2 ß 17 d 1 1/2 h Stift und Gülten, 1 fl 2 ß 5 d Schreibgelt, 103 Gänse pro 1 ß 5 d ergibt 17 fl 1 ß 5 d, 55 Hühner pro 14 d ergibt 3 fl 4 ß 20 d, 2232 Eier pro Zentner 1 ß 20 d ergibt 5 fl 2 ß 6 d, Weihnachtssemmel 1 mit 1 ß 2 d. Ohne Einrechnung des Schreibgelds, da dieses den Beamten gelassen wird, ergibt sich ein Einkommen von 1243 fl 4 ß 25 d 1 1/2 h. 2) G. Geörgs Anteil: Herrschaft Neydegk jährliche Stift und Gülten 521 fl 1 ß 20 d 1 h, Schreibgeld 1 fl 1 ß 18 d, Fisch 12 Pfd., 19 Gänse, 18 Hühner, 610 Eier, Flachs 44 Pfd., mehr 1 Schot Flachs oder 24 Reißen. Dienstgetreide 15 Schaff Weizen, 48 Schaff 2 Metzen Korn, 1/2 Schaff Gerste, 34 Schaff 6 Metzen Hafer Landauer Maß. Neydeckhisches Zehntgetreide 3 Schaff 5 1/2 Metzen Weizen, 27 Schaff 7 Metzen Korn, 3 Schaff 18 Metzen Gerste, 18 Schaff 4 1/2 Metzen Hafer Landauer Maß. Schloss und Hofmark Haidenkoffen jährliche Stift und Gülten 60 fl 1 ß 25 d, Schreibgeld 1 ß 12 d. Dienstgetreide 1 Schaff 22 Metzen Korn, 28 Metzen Hafer Landauer Maß. Vom Drittelbau zu Heidenkoffen 16 Schaff Weizen, 18 Schaff Korn, 4 Schaff Gerste, 10 Schaff Hafer Landauer Maß. Hofmark Meming an Stift und Gülten jährlich 48 fl 5 ß 13 d 1 h, Schreibgeld 24 d. Dienstgetreide 1 Schaff Weizen, 2 Schaff Korn, 1 Schaff Gerste, 1 1/2 Schaff Hafer Dinglfinger Maß oder in Landauer Maß 1 Schaff 4 Metzen Weizen, 2 Schaff 8 Metzen Korn, 1 Schaff Gerste, 1 Schaff 28 Metzen Hafer. Zehentgetreide zu Meming und andern Orten im Gericht Dinglfing auf Landauer Maß umgerechnet 10 1/2 Schaff Weizen, 18 Schaff 16 Metzen Korn, 12 Schaff 18 Metzen Gerste, 13 Schaff Hafer; für die Berechnung werden aber bei der Teilung nur die ganzen Schaff gezählt. Hofmark Gotfriding jährlich an Stift und Gülten 47 fl 1 ß 1 h, Schreibgeld 1 fl 24 d. Dienstgetreide 3 1/2 Schaff Korn, 4 1/2 Schaff Hafer Dinglfinger Maß oder in Landauer Maß 4 Schaff 2 Metzen Korn, 5 Schaff 20 Metzen Hafer. Hofmark Seemanßkirchen jährlich an Stift und Gülten 7 fl 5 ß, Schreibgeld 8 d. Dienstgetreide 1/2 Schaff Korn, 1/2 Schaff Hafer Dinglfinger Maß oder in Landauer Maß 14 Metzen Korn, 20 Metzen Hafer. Bilberßkoffen jährliche Stift und Gülten 6 fl 5 ß 24 d, Schreibgeld 6 d. Dienstgetreide 1 Schaff Korn, 1 Schaff Hafer Dinglfinger Maß oder in Landauer Maß 1 Schaff 4 Metzen Korn, 1 Schaff 8 Metzen Hafer. Der Weingarten zu Bilberßkoffen wird nicht angeschlagen. Ottenkhoffen jährlich an Stift und Gülten 8 fl 24 d, Schreibgeld 6 d. Dienstgetreide 7 Schaff 12 Metzen Korn, Hafer 7 Schaff 15 Metzen Dinglfinger Maß oder in Landauer Maß 8 Schaff 16 Metzen Korn, 9 Schaff 7 Metzen Hafer. Insgesamt ergibt sich an Dienst-, Vogt-, Drittel- und Zehnt-Getreide in Landauer Maß 45 Schaff 9 1/2 Metzen Weizen, 130 Schaff 3 Metzen Korn, 21 Schaff 4 Metzen Gerste, 94 Schaff 25 1/1 Metzen Hafer, an jährlichen Pfenniggülten und Küchendienst 700 fl 17 d 1 h Stift und Gülten, Schreibgeld 1 fl 6 ß 8 d, Fisch 12 Pfd. pro 4 1/2 kr ergibt 6 ß 9 d, 19 Gänse pro 1 ß 5 d ergibt 3 fl 1ß 5 d, 18 Hühner pro 14 d ergibt 1 fl 1 ß 12 d, 610 Eier pro Zentner 1 ß 20 d ergibt 1 fl 3 ß 5 d, 44 Pfd. Flachs sowie 1 Schot Flachs oder 24 Reisen als 52 Pfund gerechnet pro 14 d ergibt 3 fl 3 ß 8 d. Ohne Einrechnung des Schreibgelds ergibt dies ein Einkommen von 710 fl 1 ß 26 d 1 h. G. Heinrichs Teil ist bei der Pfenniggült und Küchendienst um 533 fl 2 ß 29 d 1/2 h größer als bei G. Geörg, der wieder beim Getreide um 31 Schaff 19 1/10 Metzen Weizen, 60 Schaff 4 3/5 Metzen Korn, 20 Schaff 22 2/5 Metzen Gerste und 29 Schaff 37 1/10 Metzen Hafer Landauer Maß mehr hat als G. Heinrich, was insgesamt 426 fl 5 ß 7 d 1 h ausmacht. Insgesamt aber hat G. Heinrich um 96 fl 4 ß 26 d 1/12 h mehr Einkommen als G. Geörg. Da nach der Erbeinigung ein G. dem andern den fl Gülte pro 30 fl rechnen muss, macht der Fehlbetrag 2920 fl 3 ß 15 d aus, die dem G. Geörg zu zahlen sind. Nach den Neydegkischen Stiftbüchern gibt der Wirt zu Pirnbach jährlich 15 Pfd d an Stift, jetzt nur noch 8 fl. Der Rest mit 9 fl 1 ß wird dem Anteil des G. Geörg nicht zugerechnet, da die Taverne baufällig ist. Der Hofbau auf Alten und Neuen Ortenburg und Neidegk mit allen Gründen, die Weiher in der Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Neidegk und Haidenkoffen, auch die Holzwachs, die jeder bei seinem Teil hat, werden nicht angeschlagen. Dass beide Hofbaue zu Ortenburg größer sind als der zu Neydegk, wird von G. Geörg hingenommen, weil dem ältesten G. ein Vorteil gebührt. Liegen auf den Besitzungen Getreide- oder Pfenniggülten oder andere Abgaben, so hat jeder Teil diese zu erfüllen auf eigene Kosten. Vor der Einziehung der Güter durch den H. hat Hannß Paur zu Ror jährlich nach Neydeckh Stift gezahlt; wie dies abgekommen ist, weiß man derzeit nicht. Auch von Schloss und Hofmark Dorfbach sollen etliche Stücke und Güter hinweggekommen und derzeit in Händen der Nothafft sein. Beide G. sollen auf gemeinsame Kosten darüber Aufklärung schaffen und auch sonst darauf achten, dass nicht weiteres verloren geht. Wird aus alten Stiftbüchern gefunden, dass die Untertanen früher mehr gestiftet und gedient haben, als nun in dieser Teilung in den neuen Stiftbüchern aufgezeichnet ist, so soll jeder bei seinen Untertanen dem nachgehen. Da sich bei vielen Untertanen herausgestellt hat, dass sie die Gehölze durch Verkauf und Abgabe von Holz schädigten, was die Besichtigung und Beschreibung nun ergibt, wird vereinbart, dass von denjenigen, die bereits gestraft wurden, die Bußgelder gemeinsam verrechnet werden, aber jene Untertanen, die noch nicht gestraft wurden, nun nach ihrer Zugehörigkeit zu bestrafen sind. Die Nutzung des kleinen Wildbanns, wie Verpachtung der "Voglthenne", ist wegen des kleinen und unsicheren Ertrags nicht in die Teilung einbezogen. Als die Güter eingezogen waren, haben etliche Neydegkische Untertanen nach Dorfbach zum Schloss Robot geleistet und den Hofbau daselbst bebauen müssen. Damit jedem sein Teil ganz bleibt, wird dieses Scharwerk hiemit aufgehoben und die Neydegkischen Untertanen müssen keine Robot mehr zu oder nach Dorfbach leisten. Da die Taverne zu Pirnbach, der Hofbau zu Schweiber, die halbe Wagenhub zu Hirschbach und die Taverne daselbst, der halbe Hof auf dem Berg, die Haimhuber Hub genannt Krotheim, alles in Pirnbacher Pfarre und Gericht Reichenberg von Bayern zu Lehen rühren und diese zur Herrschaft Neydegk gebraucht wurden, sind sie bei dieser Teilung dort einverleibt worden, und G. Geörg und seine Erben haben sie zu Lehen zu nehmen mit den entsprechenden Kosten. Nachdem für die Herrschaft Mattichkoffen und das Untere und Obere Amt vom Haus Bayern 100.000 fl und 5.000 fl Zinsen zu Michaelis 1604 zu erhalten sind, soll der Witwe des G. Joachim ihre Forderung in dem einen und andern für immer erfüllt werden. Will sie keine Abstattung und lässt sie die 14.000 fl stehen, die jährlich mit 700 fl zu verzinsen sind, so soll jeder Teil pro Jahr 350 fl an dem Tag und Ort erlegen, der in einem Vertrag der beiden G. mit der Witwe geschlossen würde, bis zum Ableben der Witwe. Beide G. wollen auch die anderen Schulden, die G. Joachim hinterlassen hat, sowie deren Zinsen zu gleichen Teilen übernehmen und abzahlen aus den vorgenannten 105.000 fl. Sollte dies nicht hinreichen, so hat jeder Teil den gleichen Betrag für die Resttilgung aufzubringen. Die 1200 fl, die vom H. von Bayern für die Ablösung der 4 Güter zu Frauntetling, die der Prälat zu Fürstenzell getan und den Ablösungsschilling bei der Kammer zu Mönchen erlegt hat, desgleichen die Schuld zu Wasseracker mit 360 fl, sollen zu gleichen Teilen nach Eingang aufgeteilt werden. Gegen die von G. Joachim "nachgelassene unruhige und ganz widerwerttige Wittib", die ihnen bereits 3 Jahre lang überaus große Unkosten und Schaden zufügte und ihren Ruin beabsichtigt, schließen sich beide G. zu gemeinsamen Vorgehen zusammen. Die Ausgaben in dem währenden Streit sollen zusammengestellt und gegeneinander ausgeglichen werden, nicht jedoch die Ausgaben des Einzelnen. Obwohl Ausgaben und Abzahlungen, die an die Stadt Nürnberg und andere erfolgten, die Gefälle weit übersteigen und G. Heinrich dafür schon etliche tausend Gulden vorgestreckt hat, so wird dem G. Geörg doch für die Hälfte der Herrschaft Seldenau alles gezahlt, der ebenfalls jegliche Schuld an G. Heinrich begleichen wird. Da die Grafschaft Orttenburg derzeit noch nicht in ihren Händen ist, gibt es zwei Wege zu ihrer Erlangung: Prozess vor dem kaiserlichen Kommissär oder Gesuch an den Kaiser um die wirkliche Immission der Grafschaft. Der Versuch mit der Immission geht auf Kosten des G. Heinrich. Wenn dieser gelingt, soll G. Geörg mit 1500 fl behilflich sein. Sollte der viel langwierigere Weg des Prozesses gewählt werden, so soll G. Geörg die Einkünfte aus der Grafschaft (Stiften, Gülten, Getreidedienste, Zehnten, Gefälle), die vorerst fehlen, zur Hälfte ersetzen und ebenso die Prozesskosten zur Hälfte mittragen. Würde die kaiserl. Kommission vom jetzigen Kommissär, Hr. Philips Ludwig PG. bei Rhein, an die Reichshofräte zurückgereicht oder von ihm nicht länger besorgt werden, so sind beide verpflichtet, alle Unkosten auf sich zu nehmen, bis der Prozess gegen die Witwe beendet ist. Da die Witwe und ihre Freunde, Hr. Weickhardt von Bolheim und Hr. Albrecht von Limburg, die sie als Testaments-Exekutoren darstellt, wegen des Testaments einen Prozess beim k. Kammergericht gegen die G. angestrengt hatten, sollen ebenfalls die ihnen daraus erwachsenden Kosten aufgeteilt werden, bis die Kassation des Testaments erreicht ist. Hinsichtlich eines Kleinods, eines Halsbands, das jeweils beim ältesten G. Zeit seines Lebens bewahrt wird, sich nun aber in den Händen der Witwe befindet, soll alles versucht werden, dieses zu erlangen. Dann soll es bei G. Heinrich verwahrt werden und weiters jeweils beim Ältesten, soferne er verheiratet ist oder sein wird. Wenn die Grafschaft Ortenburg zurückgewonnen ist und in Händen des G. Heinrich, dann sollen alle Stücke und Güter, die Eigengut sind - nicht Lehen - in ein Stiftbuch verzeichnet und beschrieben werden. G. Joachim hat vor Jahren gegen Hannß Christoph Baumgartner zu Eering vor der Landschranne zu Ried einen Prozess wegen Eizing und der dazu gehörenden Stücke und Güter wegen des Zehnten zu Munig geführt und diese als verwirkte Lehen nicht erlangt. Das Verfahren ist durch Appellation an das Hofgericht zu Burckhaußen gekommen, aber noch kein Urteil gefällt worden. G. Heinrich als Lehnsherr muss diesen Prozess weiterführen und gleich mit welchem Ausgang, die Kosten tragen. Sollte das Lehen zurückgewonnen werden, ist es wieder zu verleihen, damit es bei der Lehenschaft bleibt. Gibt es nur eine Geldstrafe, so fällt diese Summe dem momentanen Lehnsherrn zu. Gibt es ein negatives Urteil im Hofgericht zu Burgkhaußen, so sollen keine Kosten gescheut und sofort an das k. Kammergericht in Speyr appelliert werden. Sollten beide G. das Urteil des Hofgerichts nicht erleben, so haben die männlichen Nachkommen des G. Heinrich den Prozess weiterzuführen und die Appellation anstrengen, auch alle Unkosten tragen, bei Erlangung des Lehens dieses aber gemäß der ortenburgischen Erbeinigung vom ältesten G. als Lehnsherrn sodann zu empfangen. G. Geörg erklärt ausdrücklich, dass er diesem Prozess um Eizing und Munig gänzlich frei zugestimmt hat. Stirbt G. Heinrich, so sind innerhalb von 2 Monaten alle k. Lehenbriefe, Lehenbücher, Reverse und was sonst die Lehenschaft betrifft, an G. Geörg gegen Quittung auszufolgen und in einem Zimmer als Lehnstube auf Alten-Ortenburg durch den Lehnrichter getreulich zu verwahren, auch die Verleihung der Lehen hat nach altem Brauch dort zu erfolgen. Da eine große Notdurft besteht, dass die Lehen berechnet, besichtigt und beschrieben werden, was viel Mühe und Unkosten erfordert, will G. Heinrich ein "außfürlichen und fürstenigen Metodum, wie die Besichtigung, Beschreibung und anders solte angestelt werden", anfertigen lassen. Sollte er es nicht tun, so hat dies G. Geörg zu besorgen und Heinrichs Erben haben dann den dritten Teil der Kosten beizutragen. G. Heinrich will auch die Sepultur und Stiftung Sanct Sixten in der Domkirche zu Passaw hinsichtlich Gläser und anderm renovieren lassen auf geteilte Kosten beider G. Zur Erhaltung des Geschlechts ist von ihren Vorfahren eine Erbeinigung aufgerichtet und durch den Kaiser bestätigt sowie am k. Kammergericht insinuiert worden. Wegen gewisser Veränderungen müssten auch einzelne Punkte dieser Erbeinigung abgeändert werden, nämlich: 1) Nach der Erbeinigung sollte der Ortenburgische Wildbann gemeinsam und auf gleiche Kosten bejagt und der Fang gleich aufgeteilt werden. Beide G. haben nun befunden für sich und ihre Erben für ewige Zeit, dass der Wildbann, wie er von beiden G. beschrieben und unterschrieben wurde, allein bei der Grafschaft Orttenburg ungemindert verbleibt. Wird derselbe von einem Benachbarten angefochten, so haben G. Heinrich und seine Erben die Kosten darum zu tragen. 2) Nach der Erbeinigung kann ein G. einen seiner Blutsfreunde nach seinem Gefallen zum Erben einsetzen, doch darf dies nicht gegen die Erbstatuten verstoßen, und der eingesetzte Erbe hat sich der Erbeinigung in allen Dingen zu unterwerfen. Obwohl beide G. in diesem Punkt keine Unklarheit sehen, zeige die Wirklichkeit, dass mit dieser Erbeinsetzung durch gewisse Praktiken großer Schaden entstand. Daher wird bestimmt, dass ein G. wohl einen seiner Blutsfreundschaft nach seinem Gefallen als Erben in seine eigentümlichen, nicht aber in seine Lehnsgüter ohne des Kaisers Consens und Bewilligung der Agnaten einsetzen kann, der entsprechend den Erbstatuta das 18. Lebensjahr erfüllt hat und daher den Erbstatuten sich persönlich und nicht durch Tutoren, Kuratoren oder andere Personen in allen Dingen unterwerfen kann. Sollte aber kein Graf des Geschlechts vorhanden oder im Leben sein, der das Alter von 18 Jahren hat, dann kann der testierende G. einen zu seinem Erben einsetzen ungeachtet seines Alters. 3) Nach den Erbstatuten kann ein G. zu Orttenburg seiner Gemahlin auf seinen liegenden Stücken eine Verweisung geben, was zur Missdeutung führte und die Sicherstellung nicht nur auf die eigentümlichen Güter, sondern auch auf die Grafschaft als ein Reichslehen gegeben wurde, was ohne Consens des Kaisers und Zustimmung der Agnaten nicht geschehen kann. Daher wird bestimmt, dass kein G. die Macht hat, seine Gemahlin auf die Grafschaft zu versichern, auch darum vom Kaiser keinen Consens zu verlangen hat und desgleichen haben die G. keine Zustimmung dazu zu geben. Was den Wittumssitz betrifft, so kann ein G. seiner Gemahlin, von der er keine Kinder hat, diesen wohl im Markt Ortenburg verordnen. Sind männliche Leibeserben vorhanden, soll die Witwe ihre Residenz auf Ortenburg im Stammhaus haben, ebenso mit und neben den verordneten Vormunden die Verwaltung, doch dies entsprechend der Erbeinigung gegen gebührende Rechnung usw. Aber die Versicherung ihrer heiratlichen Ansprüche, auch wenn sie viel Paraphernalgut zugebracht hat, soll nur auf dem eigentümlichen und nicht auf den lehnbaren Gütern, daher nicht auf der Grafschaft, geschehen. Diese drei Punkte sind auch bei künftigen Änderungen der Erbstatuten nicht abzuändern und bei Bestätigung durch den Kaiser zu berücksichtigen. Obwohl in den Erbstatuten festgehalten ist, wenn ein G. seine Güter verkaufen oder versetzen will oder muss, dass er diese seinen nächsten Blutsverwandten im Stamm der G. zu Ortenburg anzubieten hat, so wird doch angeregt: Sollte einer von ihnen oder ihren Erben künftig Stücke oder Güter verkaufen, so soll er dem andern ein gebührliches Angebot machen und den beständigen Gulden einer Gülte mit 30 fl rechnen entsprechend der Erbeinigung. Will der, dem das Angebot gemacht wurde, nicht kaufen, so kann dann einem Fremden um höchsten Preis verkauft oder versetzt werden, beim Versatz jedoch stets mit dem Vorbehalt, dass den G. zu Ortenburg die ewige Wiederlösung zusteht. Wenn sich in der Kanzlei zu Ortenburg und im Briefgewölbe zu Seldenaw Urkunden, Register und Akten für die dem G. Geörg zugeteilten Herrschaften, Hofmarken, Stücke und Güter vorfinden, so sollen diese nach erlangter Immission der Grafschaft Ortenburg diesem oder seinen Erben übergeben werden. Hat einer von ihnen Urkunden, die in irgendeiner Sache oder Streit dem andern dienlich sind, so soll er dem andern damit behilflich sein. Sollte G. Heinrichs Mannesstamm aussterben und nur noch weibliche Erben da sein, so fallen nicht allein die Grafschaft Ortenburg, sondern alle hinterlassenen Graf- und Herrschaften, Schlösser, Hofmarken, Hab und Güter, liegendes wie fahrendes, Geld und Geldeswert an den G. Georg und seine männlichen, ehelichen Leibeserben. Die weiblichen Erben erhalten nur das, was in der Erbeinigung bestimmt ist. Das gleiche gilt umgekehrt für G. Georg und seine Nachfahren. Beide G. verpflichten sich mit Handschlag anstatt eines leiblichen Eids zur Einhaltung dieser Teilung, die in zwei gleichlautenden Libellen festgehalten wird.; S 1-2: die Ausst.; US: die Ausst., auf jeder Seite des Or.