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Dasjenige was anno 1740 mit den Grafen Herren von Schönburg wegen des Juris collectandi, intuitu der Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, der Niedergrafschaft Hartenstein und Herrschaft Stein verglichen worden, auch was nachhero in dieser Materia weiter vorgegangen, Bd. 3

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Sächsisches Staatsarchiv
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