Markgraf Karl I. von Baden übergibt seinen Teil der Grafschaft Sponheim an Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz. Karl hatte zuvor gegen Friedrich "krieg und uffrur angefangen", diesen und die Seinen schwer geschädigt, war am 30.6.1462 in das Amt Heidelberg eingefallen und schließlich gefangen genommen worden. Auf Fürsprache seiner Selbst, seiner Brüder und anderer konnte Karls Freilassung im Rahmen einer gütlichen Einigung erreicht werden. Als Schadensersatz überträgt Karl dem Kurfürsten unwiderruflich seinen Teil an Schloss und Stadt Kreuznach und allen anderen Schlössern und Städten, Dörfern, Leuten, Gütern und Nutzungen, die in diesen Teil der Grafschaft Sponheim zu Kreuznach gehören, welche von Graf Johann von Sponheim (+) auf Karls Vater, Markgraf Jakob von Baden (+), und dann auf Karl gekommen ist. Ausgenommen werden Winterburg, Kastellaun (Kesteln), Dill (Dille) und das, was in die untere Grafschaf Trarbach gehört. [1.] Dazu gehört alles, was Karl oder sein Vater dazu erworben haben, alle Lehen und Lehengüter, die sie von der Pfalzgrafschaft zu Lehen gehabt haben, sowie die Gerechtigkeit am Schloss Neubamberg (Nuwenbeymberg) und dem Schloss und Tal Nanstein bzw. Landstuhl (Nanstall) mit Zugehörungen. Der Kurfürst soll dies nutzen wie andere Eigengüter. [2.] Der Kurfürst wird darin eingesetzt und alle Mannen, Lehensmannen und Burgmannen sollen ihre Lehen künftig von ihm empfangen. Zur Verleihung der Lehen soll er sich der Verschreibungen gebrauchen, die einst zwischen Karl und Friedrich I. von Pfalz[-Simmern] sowie zwischen diesem und dem Kurfürsten geschlossen worden sind. [3.] Karl will dem Kurfürsten alle dazugehörigen Schriftstücke übergeben. Diejenigen, die beide Grafschaften Sponheim - nämlich zu Kreuznach und Trarbach - betreffen, sollen in Gemeinschaft in ein gemeinsames Behältnis zu Kreuznach gelegt werden, wozu der Kurfürst, Karl und Friedrich I. von Pfalz[-Simmern], Graf zu Sponheim, nach Bedarf Zugang haben sollen. [4.] Die Amtleute und Schreiber Karls sollen binnen vier Wochen nach der Freilassung Briefe und Verschreibungen über den betroffenen Teil an den Markgrafen melden, damit er diese unverzüglich dem Kurfürsten überantworten kann. Sollte etwas behalten werden, ist es diesbezüglich Karl und seinen Erben von keinem Nutzen. [5.] Karl verspricht den Kurfürsten bei Bedarf in dieser Sache rechtlich zu verteidigen und zu handhaben. [6.] Der Kurfürst hat das Recht, Grafendahn (Grefen than) und den Teil zu Altleiningen und anderes zu lösen, was sonst Karl an sich lösen dürfte. Dieser soll dem Kurfürsten bei Bedarf behilflich sein. Sollte ein zu dem Teil gehöriges Leibgeding ledig werden, soll es bei dem Teil der Grafschaft bleiben und von dem Kurfürsten genossen werden, solange er den Teil innehat. [7.] Karl soll gegen diese Gabe keine Forderungen oder Klage erheben. [8.] Da Friedrich I. von Pfalz[-Simmern] Teil der Gemeinschaft der Grafen zu Sponheim ist, wird er um seine Einwilligung in diese Übergabe gebeten, welche er auch erteilt hat, sodass Karl und Friedrich sich einander ihrer gegenseitigen Verschreibungen und Pflichten losgesagt haben, wie gesonderte Briefe enthalten. [9.] Karl übergibt dem Kurfürsten besiegelte Briefe, mit denen er alle Amtleute, Landschreiber, Truchsessen, Keller, Bürgermeister, Räte, Schultheißen, Gerichtsleute und Gemeinden in dem betroffenen Teil ihrer Gelübde, Eide und Pflichten gegenüber dem Markgrafen ledig sagt und sie anweist, dem Kurfürsten fortan als ihrem Herrn gehorsam zu sein. [10.] Karl verzichtet auf alle Behelfsmittel und Hilfen gegen diese Übergabe. [11.] Der Kurfürst darf jährlich an den Schlössern im betroffenen Teil 75 Gulden mit Kundschaft verbauen, was Karl bei der nachgeschriebenen Wiederlösung zum Hauptgut dazu vergelten sollen. [...] [...] [12.] Der Kurfürst genehmigt folgende Wiederlösung seitens Karls und seiner Erben. Mit 45.000 rheinischen Gulden und einer halbjährlichen Ankündigungsfrist können sie den Teil wieder lösen. Das Geld soll zu Straßburg, Worms, Speyer oder Heidelberg in die kurfürstliche Gewalt übergeben werden. Dann erhalten die Badener den Teil mit allen Briefen, Verschreibung und anderem, wie oben genannt, zurück. Sollten der Kurfürst und seine Erben zwischenzeitlich etwas Dazugehöriges in ihre Hände gebracht haben, gehört dies ebenfalls zur Wiederlösung. Karl und seine Erben sollen den Lösungsbetrag entsprechend aufstocken. Dazu kommt das Geld, das von kurfürstlicher Seite mit Kundschaft in den Schlössern verbaut wurde. Nach der Lösung und Bezahlung sollen alle zu dem Teil gehörenden Mannschaften und Lehenschaften wieder an Karl kommen und die Inhaber ihrer Pflichten gegenüber den Kurfürsten ledig gesagt werden. Karl und seine Erben sollen den verpfändeten vierten Teil, den der Kurfürst zuvor an der Grafschaft hatte, nicht lösen, bevor nicht die Lösung über die 45.000 Gulden erfolgt ist. [13.] Zur Urkundenbestätigung und Besiegelung werden hinzugebeten: Die Brüder Karls, nämlich Elekt Johann zu Trier, Elekt Georg zu Metz und Markgraf Markus zu Baden, die versichern, nichts gegen diese Übergabe zu unternehmen; ferner Friedrich I. von Pfalz[-Simmern]; die Räte des Markgrafen, nämlich Hans von Enzberg, Walter von Heimenhofen und Wilhelm von Remchingen.