Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des Peter Maubach auf dem Hirtz zwischen seinem gleichnamigen Enkel als Appellanten und seinen Nichten, Töchtern seines Bruders Johann Maubach und einer Paetzgen, bzw. deren Gatten. Streitig sind Erbpachten und Erbzinse, wovon die Appellaten die Hälfte beanpruchen, weil ihrer Ansicht nach der Erblasser ohne Leibeserben verstorben sei. Der Appellant erhebt Anspruch auf das ganze Erbe, da sein Vater Henrich Maubach der Sohn des Erblassers aus erster Ehe mit Grietgen und auch sein anerkannter Erbe gewesen sei. Aus den beiden anderen Ehen des Erblassers mit Trude und Barbara seien keine Kinder hervorgegangen. Die Appellaten bestreiten, daß zwischen dem Erblasser und Grietgen eine Ehe bestanden habe. Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. März oder 12. Mai 1572 zugunsten der Appellaten. Das RKG urteilt am 5. Juli 1667, daß die Appellaten von der Ladung freizusprechen sind. In einem 1676 beginnenden Vollstreckungsverfahren werden die Appellaten in die streitigen Erbpachten und Erbzinse immittiert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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