Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Überlingen beurkunden, dass Lorenz Rentz, Kaufmann des Gotteshauses Wald, bevollmächtigter Anwalt der Frau Barbara, Äbtissin von Wald, der ehrwürdigen Frau, wegen des Rechtsstreites um den Erbfall des Konrad Schetlin, ihres Bürgers, und des von ihnen gefällten Urteils an die römisch-kaiserliche und hispanisch-königliche Majestät und das hochlöbliche Kammergericht appellieren wollte, wofür ihm von ihnen eine Frist von vier Monaten gesetzt wurde; da er jedoch innerhalb dieser Zeit die Appellation nicht anbrachte und sie von dem Säckelmeister Michel Sprenger, dem ehrsamen, im Namen gemeiner Stadt Überlingen aufgefordert wurden, ihn im Namen der Stadt in das Erbgut einzusetzen, laden sie Lorenz Rentz auf den 15. Tag nach Pfingsten entweder persönlich oder vertreten durch einen Anwalt vor sich in das Rathaus an gewöhnliche Gerichtsstatt; sie haben ihm fünf [Tage] für den ersten, fünf für den anderen und fünf für den dritten und letzten Rechtstag angesetzt. Er soll anwesend sein, wenn der Säckelmeister in Konrad Schetlins Erbgut eingesetzt wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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