Johann Herr zu Schönecken (Schonecke) bekundet, seinem Herrn Walram Grafen von Sp. und dessen Sohn Simon Grafen zu Vianden (Vyanden) sein Schloß Hartelstein (Hartrade-) auf beider Lebtage geöffnet zu haben gegen jedermann ausgenommen Wenzel Herzog von Brabant und Luxemburg (Lutziln-); er hat beiden Haus und Stallungen auf der Burg angewiesen, in denen sie Speise und Gesinde halten können; sind diese zu eng, können sie sich mit anderen Häusern behelfen, die Johann entbehren kann; er wird die beiden unterstützen, wenn sie ihre Stallungen erweitern wollen; Bau- und Brennholz dürfen aus seinen Waldungen genommen werden. Die Grafen haben allerdings, wie andere Mannen und Burgmannen, vor Johann Recht zu nehmen. Die Verpflichtungen gehen bei Johanns Tod auf seine Erben über. Burggraf, Pförtner, Turmknechte und Wächter auf der Burg sollen den Grafen schwören; deren auf der Burg befindliche Knechte haben das gegen Johann zu tun. Beim Tode Johanns soll die Urkunde von den Erben und den Grafen erneuert werden. (1) Johann siegelt und bittet (2) [Heinrich] Bove von Ulmen um Mitbesiegelung.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv