Kloster Oberried und Johann Heinrich Thonhoß, Statthalter des Freiburger Schultheißenamts, entscheiden die Streitigkeiten zwischen den genannten oberriedischen und freiburgischen Untertanen zu Oberried und Geroldstal wegen des Weidgangs auf den Gütern der Parteien nach eingenommenem Augenschein.