Hensel Dotzinger, aus Heidelberg gebürtig, bekundet, dass er den Bacharacher Amtmann, Junker Ernst Wilheimer (Wylheimern), unverhofft mit einem Schwert angegriffen und beinahe getötet hatte (inen umb unschuld mit eym schwert ungewarnt uberlauffen und gestochen das sins tods gentzlich zuversicht was), wofür er in das Gefängnis Kurfürst Philipps von der Pfalz geraten war. Nachdem Ernst genesen war und den Fürsten zugunsten des reuevollen Täters um Gnade geben hatte, hat der Fürst diesen auf Urfehde und Verpflichtung zu folgenden Bedingungen freigelassen: [1.] Hensel wird sich für die Gefangenschaft, insbesondere dort erlittenen "schadens oder beswerung", in keiner Weise rächen. [2.] Er wird auf Lebtag in keiner Weise gegen den Pfalzgrafen, sein Land und seine Leute, dergleichen insbesondere nicht gegen den Junker Ernst, handeln. [3.] Hensel verpflichtet sich auf Lebtag gegenüber dem Pfalzgrafen und Junker Ernst dahin, ihnen auf ihr Ansinnen gebührlich zu Diensten aufzuwarten. [4.] Seine Wohnung hat Hensel, außer mit Bewilligung des Pfalzgrafen, außerhalb der Ämter Bacharach und Kaub zu nehmen. [5.] Hensel hat gelobt und geschworen, diese Artikel unverbrüchlich einzuhalten, dem Pfalzgrafen und dessen Erben sowie Junker Ernst treu und hold zu sein, zu handeln, "das eym solichen verbundenen und verpflichteten gebuert", und in keiner Weise dagegen vorzugehen oder Rechtsbehelf einzulegen. Hensel Dotzinger bittet mangels eines eigenen Siegels die Junker Erkinger von Rodenstein, Burggraf zu Alzey, und Johann von Eltz (Elntz), Amtmann zu Kaub, um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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