Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Meister Christopher, Herzog Siegmunds von Österreich Silberbrenner zu Sterzing (Stirczing), zu seinem Bevollmächtigtem beim Verkauf von Quecksilber aus dem Fürstentum der Pfalz gesetzt hat. Christopher mag jegliches Quecksilber verkaufen, das für den Pfalzgrafen und alle Gewerken gewonnen und hergestellt wird, so als hätte der Fürst den Verkauf selbst getätigt. Wenn Christopher einem Käufer ein Geschäft zusichert, soll der Verkauf nur an diesen und keinen anderen stattfinden. Damit die Gewerken umso sicherer sind, dass ihre Güter wie bei der Beredung eines Kaufes abgenommen werden, soll ein Teil der Kaufsumme als Währschaft bis zur vollständigen Abwicklung eines Geschäfts hinterlegt werden. Der Pfalzgraf will dagegen Sorge tragen, dass die Gewerken die vereinbarte Summe inklusive Währschaft vollständig mit Quecksilber abgelten. Wenn ein Bergwerk zwischenzeitlich zugrunde geht oder an Erträgen einbricht (abstünd oder so krang würd), sodass die Gewerken nicht genügend Quecksilber ausrichten können, sollen die ausstehenden Summen an die Käufer mit barem Geld beglichen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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