Jörg Schlegel d.J. aus Metzingen, wegen Mißhandlung seiner Ehefrau zu Urach gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freundschaft der verdienten Strafe entledigt und freigel., schwört U. Er stellt zwei Bürgen, die sich eidesstattlich verpflichten, ihn im Falle der Übertretung dieser Verschreibung binnen 14 Tagen auf obrigkeitliche Mahnung wieder ins Gefängnis einzuliefern, andernfalls der Herrschaft Württemberg 400 fl zu bezahlen. - Bürgen: 1) Jörg Schlegel d.A., sein Vater 2) Conlin Keßmann, beide aus Metzingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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