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Es wird bekundet, dass es zwischen dem Hochstift Fulda und Karl
Joseph Freiherr von Rosenbach, kaiserlich-königlicher Kammerherr, zu
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1801-1840
1802 Juli 22
Ausfertigung, Papier, drei aufgedrückte Lacksiegel [1. und 2. Urkunde]; Ausfertigung, Papier, unbesiegelt [3. Urkunde]
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen auf dem fürstlichen schlosse zu Bieberstein den 22ten Julius 1802 [1. Urkunde]; So geschehen Fulda den 23ten Aprill 1803[2. Urkunde]; Fulda den 22ten December 1802 [beigelegte Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Hochstift Fulda und Karl Joseph Freiherr von Rosenbach, kaiserlich-königlicher Kammerherr, zu einem Vergleich über die Zentgerichtsbarkeit im rosenbachischen Amt Schackau gekommen ist. Zwischen 1739 und 1799 kam es über die Zentgerichtsbarkeit zu zahlreichen Streitigkeiten, die 1799 Juni 28 [vgl. Nr. 2407] durch ein Urteil des kaiserlichen Hofrats beigelegt wurden. Auf der Grundlage dieses Urteils haben die Bevollmächtigten beider Seiten, Franz Karl Schlereth, Fuldaer Geheimer Rat, sowie Johann Michael Emmert, hochfürstlich-löwenstein-wertheimischer Geheimer Rat, den folgenden Vergleich geschlossen: I. Alle früheren Streitigkeiten sollen vergessen sein. Hinsichtlich der alten und neuen Streitigkeiten in Kleinsassen, über die derzeit noch ein Prozess anhängig ist, ist entschieden worden, die gegenseitigen Schadenersatzforderungen aufzuheben. II. Die Vergleiche von 1708 [vgl. Nr. 2092] und 1659 [vgl. Nr. 1883] werden nicht außer Kraft gesetzt, aber durch den jetzigen Vergleich modifiziert. III. 1. Die Ladung in peinlichen Gerichtsfällen steht dem Fuldaer Zentamt Bieberstein zu; das Vogteiamt in Schackau ist darüber umgehend zu informieren; die Ausnahmeregelungen des Vergleichs von 1708 in Artikel 2 bleiben weiterhin bestehen; bei einem Zentfall in einem anderen Fuldaer Zentamt sollen Straftäter, die im rosenbachischen Vogteibezirk inhaftiert worden sind oder werden sollen, an das Zentamt Bieberstein ausgeliefert werden; von dort werden sie an das zuständige Zentamt ausgeliefert; Zeugen und andere Untertanen müssen in jedem Fall förmlich vorgeladen werden. 2. Der Fuldaer Zentbeamte in Bieberstein darf nicht in die Vogteigerichtsbarkeit eingreifen; der Vogteibeamte in Schackau darf nicht in die Zentgerichtsbarkeit eingreifen; bei versehentlichen Eingriffen in die jeweilige Gerichtsbarkeit sind von den Beamten die vorgesetzten Behörden zu informieren. 3a. Wenn unklar ist, ob eine Straftat der Zent- oder der Vogteigerichtsbarkeit unterliegt, sollen die jeweiligen Beamten miteinander in Kontakt treten und gegebenenfalls bei ihren vorgesetzten Behörden nachfragen. 3b. Bei Fluchtgefahr eines Straftäters darf der Vogteibeamte diesen sofort inhaftieren lassen; der Straftäter ist an das Zentgericht auszuliefern; die Auslieferung erfolgt nicht mehr an der Grenze, sondern am Gefängnisort (ex loco custodiae); die Kosten für die Inhaftierung und die Verköstigung des Straftäters werden - sofern der Straftäter kein Vermögen hat - vom Zentgericht übernommen; das Vogteigericht hat jedoch ein Sechstel der Kosten zu tragen; der Zentrichter darf Straftäter bei Fluchtgefahr ebenfalls sofort inhaftieren lassen, hat den Vogteibeamten aber darüber zu informieren. 3c. Bei Mordfällen ist der Leichnam des Ermordeten vom Vogteigericht zu bewachen; das Zentamt Bieberstein muss umgehend informiert werden; der Leichnam des Ermorderten wird nach der Untersuchung zur Vermeidung unnötiger Kosten am Gerichtsort beigesetzt. 3d. Besichtigungen von schweren Verwundungen und sonstigen tot aufgefundenen Körpern sind in Anwesenheit des Ortsgerichtsbeamten vorzunehmen; dabei wird entschieden, ob der Fall der Zent- oder der Vogteigerichtsbarkeit unterliegt; die beiden Beamten haben den Befund (visi et reperti) des Arztes oder Wundarztes festzuhalten; ausgenommen sind Diebstähle, die einen Betrag von fünf rheinischen Gulden überschreiten, und Vergewaltigungen. 3e. Hausdurchsuchungen in Zentfällen sollen in Anwesenheit des Vogteibeamten stattfinden; wird kein (corpus delicti) vorgefunden oder der Straftäter nicht angetroffen, endet die Zuständigkeit des Zentgerichts. 3f. Ungehorsam und Widersetzlichkeiten der Untertanen im Vogteigericht werden durch das Zentgericht Bieberstein nach vorheriger Benachrichtigung des Vogteibeamten bestraft; das Hochstift Fulda sagt den von Rosenbach zu, seine jurisdiktionellen Pflichten genauestens zu erfüllen. 4. Die von Rosenbach erkennen an, dass die Gerichtskosten zu fünf Sechsteln von den Untertanen des Amts Bieberstein und zu einem Sechstel von den zentpflichtigen Untertanen der von Rosenbach getragen werden; die Vollstreckung von peinlichen Urteilen an dem oder den Straftätern wird entweder vom Zentamt in Fulda oder vom Zentamt in Bieberstein vorgenommen; die Vollstreckung soll laut des Vergleichs von 1708 Artikel 3 nicht ohne Not an einen anderen Ort verlegt werden. 5. Die Suche nach Vagabunden und herrenlosem Gesindel (landstreifungen) setzt das Zentamt Bieberstein auch für die Untertanen der Vogtei Schackau fest; zuvor ist das Vogteiamt zu informieren; die rosenbachischen Untertanen sollen sich der Suche anschließen; die Suche findet bis an die Grenzen des Zentbezirks statt, wo alle teilnehmenden Untertanen namentlich verlesen werden; das Zentamt darf rosenbachische Untertanen bestrafen; die Geldstrafen fallen jeweils zur Hälfte an Fulda und an die rosenbachische Vogtei. 6. Steckbriefe und andere amtliche Mitteilungen (circularien) werden vom Zentdiener oder Zentschöffen des Zentamts Bieberstein an den Vogteibeamten übergeben; nach deren Bekanntgabe (umlauf) unterschreibt der Vogteibeamte die Bekanntmachungen und schickt sie wieder an das Zentamt zurück; das Zentamt kontrolliert die ordnungsmäßige Bekanntgabe. IV. Weitere Vergleichsgegenstände. 1. Der Zentdiener erhält jährlich von jedem Untertanen aus Kleinsassen - ausgenommen den Beisassen - einen Laib hausgebackenes Brot; Zuwiderhandlungen bestraft das Fuldaer Zentamt nach vorheriger Information des Vogteiamts. 2. Die zentpflichtigen Untertanen aus Kleinsassen sind wie die anderen Untertanen des Zentamts Bieberstein zur Leistung des Burgfriedensdienstes und weiterer Dienste verpflichtet; die Dienste sind im Vergleich von 1708 in den Artikeln 5, 8, 16, 18 und 20 beschrieben; die Untertanen aus Kleinsassen sind verpflichtet, den üblichen Gerichtsort zu besuchen und dem Schultheiß ihre Klagen vorher zu melden; der Gerichtsbesuch ist auch bei Verlegung des Gerichts nach Hofbieber, was aber nur bei schlechtem Wetter geschieht, einzuhalten; die Untertanen müssen mit dem Gewehr erscheinen und bis zur Verlesung der Namen bleiben; Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 30 Kreuzern geahndet; die Geldstrafe wird von der Vogtei für das Zentamt eingetrieben; die sechs Bauern aus Kleinsassen müssen jährlich drei Wagen Holz - so genanntes Burgfriedensholz - in das Fuldaer Amtshaus zu fahren; das Holz wird in der Langenbieberer Allmende (gemeinheit) und deren Hecken geschlagen; ebenso ist der Zentgrafenhafer abzuliefern, der laut des beiliegenden Verzeichnisses, bezeichnet mit dem Buchstaben A, einen Malter und sechs Maß beträgt. 3. Die rosenbachischen Untertanen des Zentamts sind zur Zentwache verpflichtet; der Umfang richtet sich nach dem Anteil der Untertanen an den Gerichtskosten [= ein Sechstel]; die Beamten beider Seiten haben dem Vergleich bezüglich des Umfangs der Zentwache außerdem eine Zentwachrolle - bezeichnet mit dem Buchstaben B - beigelegt. V. Ankündigung der Unterfertigung der Bevollmächtigten. Siegelankündigung der Bevollmächtigten. Der [doppelt ausgefertigte] Vergleich ist von den Bevollmächtigten unterschrieben, besiegelt und anschließend untereinander ausgetauscht worden. Der Vergleich soll von beiden Seiten ratifiziert und uneingeschränkt eingehalten werden. Handlungsort: Schloss Bieberstein. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite, 19. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel, 3. Lacksiegel). - Inserierte Urkunde von 1803 April 23: Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau, Fürst von Fulda und Corvey, bekundet für sich und seine Nachkommen, dass er den von den Bevollmächtigten geschlossenen und unterfertigten Vergleich über die Zentgerichtsbarkeit des Oberamts Bieberstein im rosenbachischen Amt Schackau mit den Anlagen 1 und 2 in vollem Umfang ratifiziert. Wilhelm Friedrich verspricht, den Vergleich uneingeschränkt einzuhalten und seinen Untertanen und Dienern nicht zu gestatten, dem Vergleich zuwiderzuhandeln. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung (geheimes insiegel). Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 15. und 16. Seite, 17. und 18. Seite; Siegel: Lacksiegel). - Beigelegte Urkunde von 1802 Dezember 22: [Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau, Fürst von Fulda und Corvey,] bekundet, dass ihm über den mit den Freiherren von Rosenbach geschlossenen Vergleich 1802 Dezember 13 (am 13ten des m[onats]) Bericht erstattet worden ist. Wilhelm Friedrich nimmt den Vergleich in vollem Umfang an. Er schickt den ausgearbeiteten Vergleich an die Fuldaer Regierung zurück und weist sie an, die bislang offen gelassene Stelle bezüglich der Widersetzlichkeit der Untertanen [Artikel 3f] ausfüllen zu lassen und ihm den Vergleich anschließend zur Ratifizierung wieder zuzuschicken. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 17. und 18. Seite, 19. Seite).
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Franz Carl Schlereth / hochfürstlich-fuldaischer / wirklicher geheimer rath / und bevollmächtigter
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Johann Michael Emmert / hochfürstlich löwenstein / wertheimischer würk/licher geheimer rath / als freiherrlich von / rosenbachischer bevoll/mächtigter
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: [1. Urkunde] Wilhelm F[riedrich] [2. Urkunde] Wilhelm F[riedrich] [beigelegte Urkunde])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Franz Karl Schlereth, Johann Michael Emmert [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Friedrich Wilhelm Erbprinz von Oranien-Nassau [2. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 72
Vgl. Nr. 1883, Nr. 2092, Nr. 2115 und Nr. 2407.
Auf der ersten Seite des Vergleichs sind Zeichnungen von zwei Vögeln.
Die Artikelzählung des Vergleichs ist beibehalten worden.
Dem Vergleich liegt ein Brief [3. Urkunde] des Wilhelm Friedrich Erbprinz von Oranien-Nassau von 1802 Dezember 22 bei. In dem Brief steht am oberen Rand ein Kanzleivermerk: (257. C. pr [?] den 19. April 1803).
Der erwähnte Vergleich von 1659 ist im Bestand Urk. 75 nicht überliefert.
Die in Artikel IV 2 und 3 genannten Verzeichnisse sowie die Zentwachrolle liegen dem Vergleich nicht bei.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.