Die Äbte E(berhard) von Aduard (Sanctus Bernhardus), A(dolf) von Ihlo (Scola Dei), H(atebrand) de Sancto Benedicto (Thedingen?) vom Zisterzienserorden, H(ugo) von Olde Cloester in der Marne (Merna), O(tto) von Wittewierum (Floridas Ortus), ferner G(uido), Propst in Langen (Longerne) vom Prämonstratenserorden, R(embold) von Feiwert (Feldwirth), F. von Syle, Äbte des Benediktinerordens, L(ubbert), Komtur des Hauses Steinfurt (Stenvorde), A(lbert), Prior der Predigerbrüder in Norden (Norda), und F., Subprior ebendort, legen die seit 5 Jahren zwischen dem Bischof von Münster und den 4 Ländern des münsterischen Frieslandes Emsgau (Emesgonia), Brokmerland (Brochmania), Reiderland (Reyderlant) und Altamt (Aldeambacht) vorhandenen Streitigkeiten auf Ersuchen beider Parteien bei. U.a. folgende Bestimmungen: Keine Ansprüche der Pröpste wegen erlittener Schäden. Sonderfrieden bei Ankunft des Bischofs; Strafen bei Friedensverletzung. Strafen bei Kirchenzerstörung und - entweihung, z.B. durch Kampf oder Totschlag. Strafen bei Verwandtenehen. Bestimmungen über Gerichtsverfahren und Brüchtenzahlung. Für Krankenbesuch, letzte Ölung, Beichthören und Beerdigung dürfen die Geistlichen nur Spenden nehmen. Verbot der Heirat von ehemaligen Ordensgeistlichen. Wergeid für Tötung und Verletzung von Geistlichen. Spolien derselben. Bestimmungen gegen unwürdige und verbrecherische Geistliche. Ausübung weltlicher Gerichtsbarkeit durch Geistliche und deren Tätigkeit als Rechtsvertreter nur, soweit vom Recht zugelasssen. Vertriebene Kleriker sind wieder einzusetzen. Freie Wahl des Begräbnisortes. Das Gut eines freien (conditionis libere), unter den Deutschen (Theutonici) in der Herrschaft (dominium) des Bischofs von Münster verstorbenen Friesen steht dessen Erben zu, desgleichen das eines in Friesland verstorbenen Deutschen dessen Erben. Strandgut geht dem Eigentümer nicht verloren. Keine Zollerhöhung für Kaufleute, die Heringe vor der Fastenzeit nach Westfalen bringen, oder für friesische Ochsenund Pferde. Friesen und Sachsen dürfen sich wegen Schulden Dritter nicht belangen. Ihre Siegel kündigen an: Bischof Eberhard von Münster, sein Domkapitel, die Äbte von Aduart, Ihlo, de Sancto Benedicto von Marne und von Wittewierum, der Propst von Langen, die Äbte von Feiwert und von Syle, der Komtur von Steinfurt, Prior und Subprior der Prediger in Norden und die 4 friesischen Länder. Datum et actum apud Felren. quinto decimo kalendas aprilis