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Schuld- und erbrechtliche Fragen, Zuständigkeit des RKG. Die Frau des Appellanten, Margaretha Catharina von Gymnich, war in 1. Ehe mit Franz Eberhard von Ketzgen verheiratet. Dieser hatte seiner Schwester, Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, eine Rente über 150 Rtlr. jährlich ausgesetzt, die diese ihren Verwandten, den Eltern der Appellaten, zediert hatte. Die Appellaten hatten die Auszahlung der Rente aus den zurückliegenden Jahren samt Zinsen eingeklagt. Gegen den ihnen zuerkannten Zahlungsbefehl hatte der Appellant namens seiner Frau Forderungen aus dem Ehevertrag mit von Ketzgen geltend gemacht. Obwohl die Vorinstanz erklärt hatte, die Zahlungsanweisung den Appellaten nicht nur als Zessionaren, sondern als Erben der Amalia Elisabeth von Ketzgen zugesprochen zu haben, lehnte sie eine Verbindung mit der Rekonventionsforderung ab. Nachdem sie vom RKG zu einem Bericht aufgefordert worden war, erklärte die jül.-berg. Hofkanzlei, der Appellant habe das Urteil zunächst angenommen und Zahlungsmodalitäten ausgehandelt, dann aber seine Rekonventionsforderung geltend gemacht. Beide Fälle hätten nichts miteinander zu tun, die Rentenforderung erreiche nicht die Appellationssumme, und die Rekonventionsforderung müsse in 1. Instanz vor dem territorialen Gericht verhandelt werden. Unter Bezug auf dieses Schreiben bestritten die Appellaten die Zuständigkeit des RKG. Wegen weiteren Vorgehens der Vorinstanz erhob der Appellant mehrfach Attentatsvorwurf. Das RKG erkannte am 23. Dezember 1716 aufUlteriores Compulsoriales wegen der noch nicht herausgegebenen Acta priora. Mit Urteil vom 16. Juli 1723 entschied das RKG, die Appellation sei nicht zulässig. Es remittierte das Verfahren an die Vorinstanz unter dem Vorbehalt, daß es dem Appellanten freistehen müsse, seine Rekonventionsforderungen einzuwenden und auszuführen. Dem Urteil folgt ein Complet-Vermerk von 1729.
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Schuld- und erbrechtliche Fragen, Zuständigkeit des RKG. Die Frau des Appellanten, Margaretha Catharina von Gymnich, war in 1. Ehe mit Franz Eberhard von Ketzgen verheiratet. Dieser hatte seiner Schwester, Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, eine Rente über 150 Rtlr. jährlich ausgesetzt, die diese ihren Verwandten, den Eltern der Appellaten, zediert hatte. Die Appellaten hatten die Auszahlung der Rente aus den zurückliegenden Jahren samt Zinsen eingeklagt. Gegen den ihnen zuerkannten Zahlungsbefehl hatte der Appellant namens seiner Frau Forderungen aus dem Ehevertrag mit von Ketzgen geltend gemacht. Obwohl die Vorinstanz erklärt hatte, die Zahlungsanweisung den Appellaten nicht nur als Zessionaren, sondern als Erben der Amalia Elisabeth von Ketzgen zugesprochen zu haben, lehnte sie eine Verbindung mit der Rekonventionsforderung ab. Nachdem sie vom RKG zu einem Bericht aufgefordert worden war, erklärte die jül.-berg. Hofkanzlei, der Appellant habe das Urteil zunächst angenommen und Zahlungsmodalitäten ausgehandelt, dann aber seine Rekonventionsforderung geltend gemacht. Beide Fälle hätten nichts miteinander zu tun, die Rentenforderung erreiche nicht die Appellationssumme, und die Rekonventionsforderung müsse in 1. Instanz vor dem territorialen Gericht verhandelt werden. Unter Bezug auf dieses Schreiben bestritten die Appellaten die Zuständigkeit des RKG. Wegen weiteren Vorgehens der Vorinstanz erhob der Appellant mehrfach Attentatsvorwurf. Das RKG erkannte am 23. Dezember 1716 aufUlteriores Compulsoriales wegen der noch nicht herausgegebenen Acta priora. Mit Urteil vom 16. Juli 1723 entschied das RKG, die Appellation sei nicht zulässig. Es remittierte das Verfahren an die Vorinstanz unter dem Vorbehalt, daß es dem Appellanten freistehen müsse, seine Rekonventionsforderungen einzuwenden und auszuführen. Dem Urteil folgt ein Complet-Vermerk von 1729.
Schuld- und erbrechtliche Fragen, Zuständigkeit des RKG. Die Frau des Appellanten, Margaretha Catharina von Gymnich, war in 1. Ehe mit Franz Eberhard von Ketzgen verheiratet. Dieser hatte seiner Schwester, Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, eine Rente über 150 Rtlr. jährlich ausgesetzt, die diese ihren Verwandten, den Eltern der Appellaten, zediert hatte. Die Appellaten hatten die Auszahlung der Rente aus den zurückliegenden Jahren samt Zinsen eingeklagt. Gegen den ihnen zuerkannten Zahlungsbefehl hatte der Appellant namens seiner Frau Forderungen aus dem Ehevertrag mit von Ketzgen geltend gemacht. Obwohl die Vorinstanz erklärt hatte, die Zahlungsanweisung den Appellaten nicht nur als Zessionaren, sondern als Erben der Amalia Elisabeth von Ketzgen zugesprochen zu haben, lehnte sie eine Verbindung mit der Rekonventionsforderung ab. Nachdem sie vom RKG zu einem Bericht aufgefordert worden war, erklärte die jül.-berg. Hofkanzlei, der Appellant habe das Urteil zunächst angenommen und Zahlungsmodalitäten ausgehandelt, dann aber seine Rekonventionsforderung geltend gemacht. Beide Fälle hätten nichts miteinander zu tun, die Rentenforderung erreiche nicht die Appellationssumme, und die Rekonventionsforderung müsse in 1. Instanz vor dem territorialen Gericht verhandelt werden. Unter Bezug auf dieses Schreiben bestritten die Appellaten die Zuständigkeit des RKG. Wegen weiteren Vorgehens der Vorinstanz erhob der Appellant mehrfach Attentatsvorwurf. Das RKG erkannte am 23. Dezember 1716 aufUlteriores Compulsoriales wegen der noch nicht herausgegebenen Acta priora. Mit Urteil vom 16. Juli 1723 entschied das RKG, die Appellation sei nicht zulässig. Es remittierte das Verfahren an die Vorinstanz unter dem Vorbehalt, daß es dem Appellanten freistehen müsse, seine Rekonventionsforderungen einzuwenden und auszuführen. Dem Urteil folgt ein Complet-Vermerk von 1729.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VII: P-R
Reichskammergericht, Teil VII: P-R >> 1. Buchstabe P
1716 - 1729 (1604 - 1720)
Enthaeltvermerke: Kläger: Ehrenreich Andreas von Polheim (Pohlheim) namens seiner Frau Margaretha Catharina, geborene von Gymnich, verwitwete von Ketzgen Beklagter: Adam Ludwig Freiherr von Hompesch zu Hemmersbach und Sindorf, Brigadier und kommandierender Obrist eines Regiments zu Fuß der Generalstaaten; Graf Reinhard Vincenz von Hompesch, Generalleutnant in Diensten der Generalstaaten; Wilhelm Degenhard von Hompesch zu Rurich, Kämmerer, berg. Landhofmeister; als Intervenient Herzog Johann Wilhelm von Jülich-Berg, bzw. dessen Hofkanzlei Prokuratoren (Kl.): Dr. Cornelius Lindheimer 1715 ? Subst.: Lic. J. C. Wigandt Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Andreas Geibel 1715, 1716 ?? Subst.: Dr. Johann Heinrich Dietz 1715 ? Subst.: Dr. Ludwig Ernst Hert 1716 ? für den Herzog: Lic. Konrad Franz von Steinhausen [1705] 1715 ? Subst.: Lic. Wilhelm Heeser Prozeßart: Appellationis ad domum et per edictum Instanzen: 1. Jül.-berg. Geheimer Rat 1711 - 1714 ? 2. RKG 1716 - 1729 (1604 - 1720) Beweismittel: Acta priora (Q 64). Heiratsverschreibung zwischen Franz Eberhard von Ketzgen zu Clee, Eicken und Krickenbeck und Mülrath, pfalzneuburgischer Kammerherr, Rat und jül. Landkommissar, und Margaretha Catharina von Gymnich zu Vlatten, 1676 (Q 5). Extrakt aus dem Lehensregister Haus Elmpt betreffend über die Zession der von ihrem Bruder geerbten Lehensgüter von Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, an Anna Louisa von Ketzgen und deren Mann Johann Dietrich Freiherr von Hompesch, 1692 (Q 6). Mutung gemäß der Zession für Haus Mülrath durch Johann Dietrich von Hompesch, 1692 (Q 7). Extrakt aus dem Lehensregister des Fürstentums Geldern über die Belehnung der Amalia Elisabeth von Ketzgen, Witwe von Bocholtz, nach dem Tode ihres Bruders mit Haus Krickenbeck, 1692, niederländisch (Q 8). Franz Eberhard von Ketzgen verschreibt seiner Schwester Amalia Elisabeth gegen deren Aufgabe ihres Anspruches aus dem gemeinsam geführten Verfahren gegen den Vetter Johann Degenhardt von Hassel zu Hasselrath bis auf weiteres jährlich 150 Rtlr., 1675 (Q 9). Testament der Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, 1693 (Q 10). Bescheid des geldrischen Lehenshofes in Roermond über die Versteigerung der im Rechtsstreit zwischen Margaretha Catharina von Gymnich, Witwe Ketzgen, und Amalia Elisabeth von Ketzgen, Witwe von Bocholtz, in Düsseldorf wegen der 11000 Rtlr. strittigen und arrestierten Güter im Geldrischen, 1705, niederländisch mit lateinischer Übersetzung (Q 13). Kaufvertrag über eine Rente von 150 Rtlr., die die Eheleute Werner Ketzgen zu Altenkrickenbeck und Magdalena von Hassel an Heinrich und Franz von Weisweiler gen. Vercken zu Puffendorf respective Hemmersbach verkaufen, wofür sie ihren Besitz zu Eicken zur Sicherheit setzen, 1632 (Q 15). Elisabeth von Quadt zu Wickrath, Witwe des Degenhard von Merode zu Schloßberg, verschreibt statt noch ausstehender 700 Taler Heiratsgeld Tochter und Schwiegersohn Agnes von Merode und Vincenz von Hasselrath eine 5prozentige Rente und setzt die Ölmühle im Dorf Koslar zur Sicherheit, 1604; Zession des Rentbriefes von den Eheleuten Werner Ketzgen zu Clee und Magdalena von Merode gen. Hassel (Haßelt) an die Eheleute Regina von Popelen und Lic. Wilhelm Coppertz, 1628 (Q 17). Erbvergleich zwischen den Brüdern Adam Ludwig, Reinhard Vincenz, Wilhelm Degenhard von Hompesch und den Kindern und Erben des Bruders Adrian Gustav von Hompesch, 1711 (Q 47). Quittung der Eheleute Margaretha Catharina von Gymnich und Franz Eberhard von Ketzgen über auf Abschlag des Heiratsgeldes von den Brüdern Constantin Werner und Franz Egon von Gymnich erhaltene 4400 Rtlr., 1690 (Q 48). Beschreibung: 2 Bde., 18,5 cm; Bd. 1: 5,5 cm, 240 Bl., lose; Q 1 - 63, 65 - 81, Q 8, 13, 74 doppelt in niederländischem Text und deutscher bzw. lateinischer Übersetzung vorhanden, Q 45 fehlt; Bd. 2: 3 cm, 111 Bl., lose; Beilagen; Bd. 3: 10 cm, 795 Bl., geb.; Q 64. Lit.: Hermann Veltmann, Aachener Prozesse am Reichskammergericht, in: ZAGV 20 (1898) S. 52. Ernst von Oidtman, Das Geschlecht Gymnich, in: ZAGV 30 (1908) S. 192f., 226f. Joseph Deilmann, Haus Clee und seine Besitzer, Köln 1933, S. 31 - 64.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.