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Schuld- und erbrechtliche Fragen, Zuständigkeit des RKG. Die Frau des Appellanten, Margaretha Catharina von Gymnich, war in 1. Ehe mit Franz Eberhard von Ketzgen verheiratet. Dieser hatte seiner Schwester, Amalia Elisabeth von Ketzgen, verwitwete von Bocholtz, eine Rente über 150 Rtlr. jährlich ausgesetzt, die diese ihren Verwandten, den Eltern der Appellaten, zediert hatte. Die Appellaten hatten die Auszahlung der Rente aus den zurückliegenden Jahren samt Zinsen eingeklagt. Gegen den ihnen zuerkannten Zahlungsbefehl hatte der Appellant namens seiner Frau Forderungen aus dem Ehevertrag mit von Ketzgen geltend gemacht. Obwohl die Vorinstanz erklärt hatte, die Zahlungsanweisung den Appellaten nicht nur als Zessionaren, sondern als Erben der Amalia Elisabeth von Ketzgen zugesprochen zu haben, lehnte sie eine Verbindung mit der Rekonventionsforderung ab. Nachdem sie vom RKG zu einem Bericht aufgefordert worden war, erklärte die jül.-berg. Hofkanzlei, der Appellant habe das Urteil zunächst angenommen und Zahlungsmodalitäten ausgehandelt, dann aber seine Rekonventionsforderung geltend gemacht. Beide Fälle hätten nichts miteinander zu tun, die Rentenforderung erreiche nicht die Appellationssumme, und die Rekonventionsforderung müsse in 1. Instanz vor dem territorialen Gericht verhandelt werden. Unter Bezug auf dieses Schreiben bestritten die Appellaten die Zuständigkeit des RKG. Wegen weiteren Vorgehens der Vorinstanz erhob der Appellant mehrfach Attentatsvorwurf. Das RKG erkannte am 23. Dezember 1716 aufUlteriores Compulsoriales wegen der noch nicht herausgegebenen Acta priora. Mit Urteil vom 16. Juli 1723 entschied das RKG, die Appellation sei nicht zulässig. Es remittierte das Verfahren an die Vorinstanz unter dem Vorbehalt, daß es dem Appellanten freistehen müsse, seine Rekonventionsforderungen einzuwenden und auszuführen. Dem Urteil folgt ein Complet-Vermerk von 1729.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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