König Philipp regelt die künftige Aufteilung von Kindern aus Mischehen zwischen Ministerialen von Bischof Konrad [II.] von Regensburg und Herzog Ludwig [I.] von Bayern dahingehend, dass die Kinder aufgeteilt werden sollen. Eine Ausnahme gilt für die Inhaber der vier Hofämter, wo der älteste Sohn dem Vater im Amt folgen soll. S: König Philipp