Anspruch auf Befreiung von der Forderung der Appellaten nach Zahlung von 2000 Rtlr. als Kaufpreis für Gut Wintersohl (Grafschaft Mark, Amt Neuenrade, an der Lenne (Lehnen); Kr. Lüdenscheid) und Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten über das Gut. Am 18. Juni 1650 verkauften Goswin von Kettler zu Middelburg und Brockhövel und seine Frau Anna Elisabeth geb. von Ley das umstrittene Gut für 10250 Rtlr. an Franz Mumm zu Erprath und Götterswick und seine Frau Anna geb. von Geldern. Das Haus Wintersohl mit der adeligen Gerechtigkeit sollte ein märkisches Erblehen sein, die Ländereien und anderes Zubehör dagegen Allod. 6000 Rtlr. wurden 1651 gezahlt. Über die Abgrenzung der Fischereirechte in den umliegenden Gewässern (Lenne, Weese und Ase?) und wegen der ausdrücklich mitverkauften großen und kleinen Jagd kam es in der Folge zu Unstimmigkeiten, weil der Kurfürst von Brandenburg Wintersohl mit allem Zubehör als Lehen ansah. So wurde von Mumm 1652 wegen eines geschossenen Hirsches vom Landesherrn mit einer Brüchtenstrafe von 400 Rtlr. belegt. Von Mumm appellierte gegen diese Strafe an das RKG und erwirkte am 4. Juni 1653 ein Mandat gegen seinen Landesherrn und Schadenersatz. Auch seien die jährlichen Einkünfte des Hauses nicht korrekt angegeben worden. Vom Mumm behauptete nun, daß er das Gut nicht vertragsgemäß habe nutzen können. Daher sei ein Teil des Kaufpreises zurückbehalten worden. Dennoch wurden von Mumm 1651 und sein Sohn, der Appellant, 1656 und 1689 mit dem Gut belehnt. Die Witwe von Kettler verweigerte seit 1656 der Witwe von Mumm unter Verweis auf den nicht vollständig gezahlten Kaufpreis die Herausgabe der Wintersohl betreffenden Dokumente. Die Dokumente sollen dann während des Prozesses bei einem französischen Überfall verlorengegangen sein.