Es wird bekundet, dass in der Irrung zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken wegen eines Gefangenen, der von Pleisweiler (Bleyß-) nach Germersheim geführt worden war, sowie zwischen den beiden Fürsten einerseits und Propst, Dekan und Kapitel zu Klingenmünster andererseits in der Sache ein Verhör geschehen und eine Vereinbarung (abscheid) aufgerichtet worden ist. Das Wegegericht der von Klingenmünster zu Pleisweiler (Monnster zw Bleyßweiler) soll wie vormals gehalten werden. Wegen des Hochgerichts über Leib und Leben und des Hochgerichts über Bußen und Frevel, das zu den vier Fronfasten gehalten wird, sollen die Räte der Fürsten Kundschaften einholen und einen Tag zum gütlichen oder rechtlichen Schied mit Zusätzen in gleicher Zahl vereinbaren. Der Gefangene soll bis auf Weiteres zu Germersheim verbleiben. Diese Vereinbarung wollen die pfalz-zweibrückischen Räte Wilhelm von Löwenstein (Lebenstain) und Meister Philipp Aberlin, Lizenziat und Kanzler, dem Herzog zur Bewilligung vorlegen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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