Zu Gegenstand und Verlauf vgl. RKG 153 (B 79/ 765) Barme und Konsorten ./. Dahmen. Während Barme gegen die kurfürstlichen Mandate gegen den Aachener Schöffenstuhl appelliert, appelliert Lersch gegen einen Bescheid der herzoglichen Kommissare, der ihm gegen seine Einwände Erscheinen und Handeln vor den Kommissaren auferlegt hatte. Lersch hatte gegenüber den Kommissaren darauf bestanden, da sowohl er als auch sein Schwager und nunmehriger Gegner Dahmen Aachener Bürger seien und der Vertrag, auf den sich die Ansprüche gründeten, in Aachen geschlossen worden sei, sei der Aachener Schöffenstuhl das zuständige Gericht. Er hatte sich ferner auf einen zwischen der Reichsstadt Aachen und dem Herzogtum Jülich 1661 geschlossenen Vertrag berufen, durch den Arrestierung und Evokation der jeweils anderen Untertanen ausgeschlossen wurden. Der appellatische Anwalt sieht durch die Appellation an das RKG den Instanzenzug nicht gewahrt. Er bekräftigt ferner die Zuständigkeit der herzoglichen Kommissare unter anderem mit dem Argument, ihnen stünden in der Hofkammer alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Nach anfänglichen Einwänden des herzoglichen Prokurators wurden die Verfahren von Barme und von Lersch ./. Dahmen parallel geführt. Der vierte Vertragspartner, Dumont, hatte Dahmen vor dem Herzog von Jülich verklagt. Zusätzlich zu den in RKG 153 (B 79/765) aufgeführten RKG-Urteilen sind in diesem Verfahren Urteile vom 9. Juli und 20. September 1728 über die Kautionsstellung enthalten. Weitere Urteile: 20. Dezember 1729 über die Erlegung eines Poenfalls von 2 Mark lötigen Goldes, 12. März 1732 zur (Kautions-) Eidleistung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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