Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Münzmeister Hans Rosenberger von Amberg einerseits und dessen Ehefrau Dorothe Kessinger (Kessingerin) Irrungen gehalten haben, weswegen bereits zuvor Entscheide vor Doktor Hans Pfeil (Pfail), Jakob von Gochsheim (Gochtzheym), Vikar, und Doktor Andreas Worm (Wormen), Richter zu Speyer, ergangen waren. Hans Rosenberger hat demnach etliche Gültbriefe auf der Stadt Erfurt gefordert, seine Ehefrau erwidert, dass diese zu gemeinsamer Hand hinterlegt bleiben sollen. Nun ist durch Kurfürst Philipps Hofmeister, Kanzler und Räte zwischen den Parteien beredet worden, dass der aufgerichtete Vertrag in allen Artikeln in Kraft bleiben soll. Die Gültbriefe sollen vorerst bei Dekan und Kapitel zu St. German und Mauritius [zu Speyer] hinterlegt bleiben, über die Hinterlegung soll dann vor dem Pfalzgrafen oder seinen Richtern und Räten entschieden werden. Die fälligen Gülten stehen Hans, wie in den Verträgen vereinbart, weiter ungehindert zu. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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