Beurkundet wird: Ammann, Gericht und ganze Gde. des Dorfes Braunenweiler (Brunenweyler) haben ihrem Leibherren, Reichserbtruchseß Hans Ernst [voller Titel], seit dem Jahre 1675 den Gehorsam und Respekt sowie Leibeigenschafts-, Steuer-, Dienstbarkeitsund andere herrschaftliche Jura verweigert und sich mit anderen friedberg-scheerischen Untertanen renitent gezeigt, worauf eine kaiserliche Kommission eingesetzt worden ist [ihre Tätigkeit ist summarisch beschrieben]. Nachdem am 17. Juni 1682 die Gde. dem Reichserbtruchsessen eine Supplik überreicht hat, in der sie um Verzeihung und erneute Aufnahme in den obrigkeitlichen Schutz gebeten sowie Gehorsam versprochen hat, hat Hans Ernst zur gütlichen Einigung über die aus der Renitenzzeit noch ausstehenden Gefälle zum 19. Juni auf die [Dürmentinger] Kanzlei einen bevollmächtigten Ausschuß unter Hinzunahme eines unparteiischen Rechtsgelehrten vorgeladen. Vor den Deputierten der Herrschaft, nämlich Dr. jur. Andre Buohl, friedbergischem Rat und Oberamtmann, Johann Jacob Zürcher, Sekretär daselbst, Franz Antoni Gebhart, Kammerdiener, und Johann Johler, Kanzleibedientem, sind darauf zum festgesetzten Termin Pangratius Abb, Ammann, Hans Stadler, Gde.pfleger, Hans Abb, gen. Kayser, Johannes Strigel und Christoph Hagg mit ihrem Fürsprecher, dem Pfarrer Magister Franz August Grotz, erschienen und haben sich wie folgt mit der Herrschaft verglichen: 1) Die Gde. verspricht dem Reichserbtruchsessen als ihrer Eigentumsund Erbherrschaft botbar, steuerbar, gerichtsbar, dienstbar und leibeigen zu sein, keinen neuen Herren zu suchen sowie alle herkömmlichen Pflichten zu erfüllen. 2) Der Reichserbtruchseß verspricht, der Gde. als Obrigkeit Schutz und Schirm zu geben und sie so zu regieren, wie er es vor Gott und der ehrbaren Welt verantworten kann. 3) Während der Renitenzzeit sind die Gefälle nicht entrichtet worden und sind der Herrschaft Prozeßkosten in Höhe von 1694 fl. entstanden. Die Herrschaft verlangt als Ersatz für die letzteren von der Gde. zum Beweis ihrer Güte und als Zeichen dafür, daß sie das Interesse der Untertanen vor ihr eigenes stellt nur 500 fl., welche in fünf jeweils zu Martini und erstmals 1692 fälligen Raten von 100 fl. zu entrichten sind. Sie behält sich die Entscheidung über die noch ausstehenden Gefälle vor. 4) Obwohl die Gde. der Herrschaft ungemessene Fronen schuldet, so hat die Herrschaft doch wegen der entlegenen Lage des Orts eingewilligt, daß jeder Untertan zu Braunenweiler, der ein Pferdegespann (mäni) ins Feld führt, jährlich nicht mehr als 8 Fronen leistet oder nach Belieben der Herrschaft für jede Fron 45 Kr. zahlt. Wer mit dem Gespann front, erhält 1/4 Laib Brot und das rauhe Futter für das Vieh, ferner eine Quittung über die geleistete Fron. Dem Tagwerker sollen neben der gewöhnlichen Speise täglich 8, dem weiblichen Tagwerker außerhalb der Erntezeit 4 Kr. gegeben werden. Wenn die Herrschaft ein großes Gebäude errichten will oder das Schloß zu Dürmentingen oder sein Zubehör Brandschäden erleidet, müssen die Untertanen nach Möglichkeit mehr tun. Beim Hagen, Jagen und bei der Reparatur der Weiher sind die bei Reichsständen herkömmlichen Dienste zu leisten. 5) Alle in Zusammenhang mit der Renitenz verfügten Strafen werden erlassen. [6) entspricht der SA.]