Johannes Kircher von Monreal (-ll), Kanoniker der Kollegiatkirche der Heiligen Cassius und Florentius zu Bonn, auf dem Krankenbett liegend, aber bei klarem Bewusstsein, errichtete sein Testament unter Widerruf aller seiner früheren Testamente. Er will in der Kirche St. Cassius bestattet werden. Seine Exekutoren sollen einen geeigneten Platz bestimmen. Die Begräbnisfeier soll schlicht sein. Ein Stein oder wenigstens ein bronzenes Epitaph soll sein Grab bedecken. Die Exequien und anderen Funeralien sollen nach Kanonikersitte ehrsam, doch ohne großen Aufwand in der Bonner Kirche gemäß den Anordnungen der Exekutoren gehalten werden. Die Exekutoren sollen nach ihrem Gutbefinden aus seinem Nachlassgut dem Hospital St. Cassius zuwenden und den Armen austeilen. Dann vermachte er Erzbischof Hermann von Köln und der Kölner Domfabrik je 1 Turnosen. Dem Erzbischof vermachte er 1 Golddukaten türkischer Münze für die Wahrung dieses Testaments. Er vermachte seiner Schwester Catharina 1 kupfernen Kandelaber aus seinem Haus, 1 kupfernes Waschbecken, seinen Reitmantel trierischer Tinktur, ein Gefäß von 2 Ahm voll mit Salz, 2 Rosenkränze aus Korallen bzw. Stein, 1 Goldring, den kleineren von seinen 5 Ringen, einen Teil seiner Gerätschaften gemäß Bestimmung der Exekutoren. Seiner Nichte Anna vermachte er 1 silbernes Halsband, das seiner Mutter gehört hatte, 1 zinnernes Waschbecken und 1 zinnernen Weinkrug von 1/2 Quart. Dem Koblenzer Kanoniker Jakob Kircher vermachte er seinen Goldring mit seinem Signet sowie alle seine Bücher, dem Meister Gerhard, Barbier, 1 Goldnobel, nämlich Schiffsnobel, für eine Memorie. Er bekannte, dass er diesem Gerhard 15 Goldflorene schuldet laut seines Chirographs; er wollte ihm diese sobald als möglich zurückzahlen. Sodann schenkte er der Kirche St. Cassius 1 Kreuz zur Kasel sowie eine Tafel, bemalt mit einem Bild der Jungfrau Maria; die Tafel sollte an passender Stelle aufgehängt werden. Falls Peter von Karden (Cardonensis) die Koadjutorie seiner Präbende erlangt, soll dieser sein neues Brevier samt dem beigebundenen Ordinarium und dem Diurnale erhalten, falls nicht, sollen diese Bücher in der Bonner Sakristei zum Gebrauch der Kanoniker verwahrt und angekettet werden. Er bestimmte für den Altar des heiligen Blasius in der Bonner Kirche eine Schale mit Löffel aus Silber, woraus ein Kelch angefertigt werden soll, der mit einem seiner Ringe oder einem Stein verziert werden soll, und der jetzt zum Blasius-Altar gehörige Kelch soll dem Altar der heiligen Katharina in derselben Kirche übereignet werden. Er vermachte dem jeweiligen Rektor in Monreal 1 Goldfloren, damit er für seine Seele bete, dem Minoriten Heinrich Ahrweiler (Arwiler) 1 Goldfloren für eine neue Kapuze sowie 1 neues Hemd, der Bruderschaft zu Rom in Campo sancto 4 Kammerdukaten zur Disposition der Exekutoren. Dann wünschte er, dass jährlich am Tag des Apostels Matthias [24. Februar] seine und seiner Freunde und Wohltäter Memorie in der Kirche St. Cassius begangen wird. An Präsenzien sollen gleichmäßig ausgeteilt werden: zu den ersten Vespern 1 Goldfloren, zum ersten Completorium 1/4 Goldfloren, zu den Matutinen 1 Floren, zu den Primen 1/4 Goldfloren, ebenso zu den Terzen, Sexten und Nonen, zur Hochmesse 1 Goldfloren, 2 Mark und 5 Schilling - ansonsten entbehren die zelebrierenden Vikare die Präsenzien der Hochmesse -, zu den zweiten Vespern 1/2 Goldfloren, zum zweiten Completorium 1/4 Goldfloren. Dazu vermachte er für 4 Kerzen von je 1 1/2 Viertelpfund Wachs eine Urkunde über eine Rente von 6 Raderalbus. Die Rente soll der Hebdomadar empfangen und für das Geleucht verwenden. Der Hebdomadar soll während seiner Memorie zu jeder vorgenannten Hore die doppelten Präsenzien empfangen. Zur Sicherung seiner Memorie vermachte er 120 Goldflorene, wofür die vorgenannten 5 Goldflorene gekauft werden sollen. Zudem übergab er dafür eine besiegelte Urkunde über 2 Mark und 5 Schilling. Falls der Matthiastag auf Quadragesima fällt, sollen die Präsenzien der Hochmesse, also 5 Florene, 2 Mark und 5 Schilling, auf die einzelnen dann zu singenden Messen verteilt werden. Die Exekutoren sollen die Memorie noch weiter aufbessern, wie es ihnen gutdünkt und soweit es seine Hinterlassenschaft zulässt. Wenn das Kapitel [von St. Cassius] die Memorie nicht annehmen will, soll sie nach St. Kastor in Koblenz übertragen werden. Hiernach verfügte er, dass seine übrige Hinterlassenschaft dem Meistbietenden verkauft werde, um seine Schulden, Legate und andere Erfordernisse zu erledigen. Was dann noch übrig bleibt, soll in 2 Teile geteilt werden; ein Teil soll den Armen Christi zugewandt werden, der andere weiter dreigeteilt werden. Davon soll Johann, der Sohn seiner Schwester Catharina, den ersten und Anna, die Tochter seiner Schwester, den zweiten Teil erhalten. Die beiden sollen einander beerben, falls sie ohne legitime Erben sterben. Ferner übertrug er in einer unwiderruflichen Schenkung unter Lebenden von Todes wegen auf Johann und Anna, Geschwister, sein Vaterhaus in Monreal mit allem Zubehör, das beide ebenso gegebenenfalls einander vererben sollen. Wenn aber beide ohne legitime Erben sterben, soll das Haus an die nächsten Erben fallen, wie es in Monreal altgewohnt ist. Den dritten Teil vermachte er Tilmann, dem Sohn der Marie von Kruft (Crufft), einem armen Jüngling, als Almosen Gottes wegen. Falls aber Tilmann minderjährig vor Antritt des Erbes stirbt, soll jenes Drittel an Johann und Anna zu gleichen Teilen fallen. Umgekehrt soll Tilmann nicht die Anteile der 2 Geschwister erlangen können. Ebenso wenig sollen der Vater Johannes und Annas sowie die Mutter Tilmanns Anteil an den Legaten ihrer Kinder haben. Er setzte die Armen Christi, Johann, Anna und Tilmann rechtsförmlich zu Erben seiner übrigbleibenden Güter ein. Danach bestimmte er, falls er später dieses Testament mit eigener Hand ergänzt oder berichtigt oder ändert oder dies vor seinem Beichtvater oder einer öffentlichen Person verfügt, sollen diese Änderungen rechtskräftig sein, als ob sie hier wörtlich eingefügt wären, und dadurch soll das vorliegende Testament nicht ungültig sein, es werde denn ausdrücklich widerrufen. Als Treuhänder, Kommissare und Exekutoren dieses Testaments setzte er ein: Jakob Ebell, Scholaster, Johann Westerburg, Offizial, Theoderich Sliter, Kanoniker, und Georg Asperg, Vikar von St. Cassius. Er vermachte jedem von diesen, der die Aufgabe über- und wahrnehmen wird, 2 Goldflorene. Er erteilte denselben die erforderlichen Vollmachten, insonderheit Co-Exekutoren zu bestellen. Die Exekutoren sollen nicht über den Wert der Hinterlassenschaft hinaus verpflichtet werden. Das Vorliegende soll die Rechtskraft des Testamentes oder der Kodizille oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung haben. - Instrumentierungsersuchen des Testators. - Zeugen: Johann, Glöckner, und Ludwig, Bäcker der Bonner Kirche, Kleriker bzw. Laie. ... 1533 indictione septima secundum usum et stilum scribendi civitatis et diocesis Coloniensis die vero dominico vicesimo sexto mensis Octobris ... Acta fuerunt et sunt hec Bonne in domo habitationis sepedicti domini Iohannis testatoris sita infra emunitatem ecclesie Bonnensis supranominate in hypocausto domus eiusdem ...