Streit um die Schulden, die Werner Philibert von Hatzfeld bei seinem Tod hinterließ. Die 1. Instanz hat mit Urteil vom 2. Mai 1665 Adolpha von Cortenbach für schuldig erklärt, die Assignation ihres Schwagers Werner Philibert von Hatzfeld über 400 Rtlr. samt Zinsen seit 1630 an Peter Horst zu zahlen. Die Verurteilte appelliert aus Furcht, daß sich nun auch die übrigen Gläubiger ihres Schwagers mit ihren beträchtlichen Geldforderungen und dessen Witwe, die ehemalige hatzfeldische Dienstmagd Katharina Knoben, mit Nutznießungsansprüchen an sie wenden, an das RKG. Sie macht geltend, daß Werner Philibert von Hatzfeld wegen seines Lebenswandels von seinen Eltern Wilhelm von Hatzfeld, Herrn zu Wildenburg, und Johanna von Brempt (Brembt) enterbt worden ist. Sie sei zwar 1632 von ihrem Schwager gezwungen worden, ihm aus den hatzfeldischen Gütern eine Jahresrente von 400 Rtlr. zu bezahlen, doch habe dies nur für die Zeit seines Lebens gegolten. Rechtlich sei sie zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet gewesen, denn Werner Philibert von Hatzfeld habe formell auf sein Erbe verzichten müssen. Die Gläubiger hätten daher keinen Anspruch auf hatzfeldische Güter. Das RKG remittiert mit Urteil vom 1. Juni 1666 die Sache an die Vorinstanz.
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Streit um die Schulden, die Werner Philibert von Hatzfeld bei seinem Tod hinterließ. Die 1. Instanz hat mit Urteil vom 2. Mai 1665 Adolpha von Cortenbach für schuldig erklärt, die Assignation ihres Schwagers Werner Philibert von Hatzfeld über 400 Rtlr. samt Zinsen seit 1630 an Peter Horst zu zahlen. Die Verurteilte appelliert aus Furcht, daß sich nun auch die übrigen Gläubiger ihres Schwagers mit ihren beträchtlichen Geldforderungen und dessen Witwe, die ehemalige hatzfeldische Dienstmagd Katharina Knoben, mit Nutznießungsansprüchen an sie wenden, an das RKG. Sie macht geltend, daß Werner Philibert von Hatzfeld wegen seines Lebenswandels von seinen Eltern Wilhelm von Hatzfeld, Herrn zu Wildenburg, und Johanna von Brempt (Brembt) enterbt worden ist. Sie sei zwar 1632 von ihrem Schwager gezwungen worden, ihm aus den hatzfeldischen Gütern eine Jahresrente von 400 Rtlr. zu bezahlen, doch habe dies nur für die Zeit seines Lebens gegolten. Rechtlich sei sie zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet gewesen, denn Werner Philibert von Hatzfeld habe formell auf sein Erbe verzichten müssen. Die Gläubiger hätten daher keinen Anspruch auf hatzfeldische Güter. Das RKG remittiert mit Urteil vom 1. Juni 1666 die Sache an die Vorinstanz.
AA 0627, 1213 - C 876/1986
AA 0627 Reichskammergericht, Teil II: C-D
Reichskammergericht, Teil II: C-D >> 1. Buchstabe C
1665 - 1666 (1613 - 1666)
Enthaeltvermerke: Kläger: Adolpha Freifrau von Cortenbach zu Helmond, Witwe des Johann Wilhelm von Hatzfeld, ihres ersten Gatten, und des Johann Adam von Flantz (Flans) zu Overbach, (Bekl.) Beklagter: Peter Horst zu Jülich, Bürger zu Venlo, als Gläubiger des verst. Werner Philibert (Philipp) von Hatzfeld, auch Lic. Codonaeus, Schultheiß des Hauptgerichts Jülich, als Exekutor, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Konrad Albrecht 1665 - Subst.: Franz Eberhard Albrecht Prokuratoren (Bekl.): Lic. Bernhard Henning 1666 - Subst.: Lic. Johann Eichrodt - Lic. Johann Wallraff [1656] 1665 (für den Pfalzgrafen bei Rhein) - Subst.: Dr. Johann Leonhard Schommartz Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1659 - 1665 - 2. RKG 1665 - 1666 (1613 - 1666) Beweismittel: Verzichtserklärung des Werner Philibert von Hatzfeld auf seine Erbgüter 1613 (Q 8). Vergleich zwischen der Appellantin und Werner Philibert von Hatzfeld 1632 (Q 9). Rechnung des Werner Philibert von Hatzfeld 1632 (Q 11). RKG- „Mandatum attentatorum revocatorium cassatorium sine clausula ...“ vom 16. Sept. 1665 (Q 22). Schreiben des Werner Philibert von Hatzfeld von 1637/38 (Q 32f.). RKG-Urteil vom 1. Juni 1666 (Prot.). Heiratsverschreibung des Johann Wilhelm von Hatzfeld für Adolpha von Cortenbach 1619 (II 424 - 426). Rechnungen, Quittungen, Schuldverschreibungen (II 82 - 88, 427 - 522). Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 3,5 cm, 86 Bl., lose; Q 1 - 27, 29 - 33; Bd. II: 10 cm, 522 Bl., gebunden, Q 28.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
21.04.2026, 09:50 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
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- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil II: C-D (Bestand)
- 1. Buchstabe C (Gliederung)