Streit um die Schulden, die Werner Philibert von Hatzfeld bei seinem Tod hinterließ. Die 1. Instanz hat mit Urteil vom 2. Mai 1665 Adolpha von Cortenbach für schuldig erklärt, die Assignation ihres Schwagers Werner Philibert von Hatzfeld über 400 Rtlr. samt Zinsen seit 1630 an Peter Horst zu zahlen. Die Verurteilte appelliert aus Furcht, daß sich nun auch die übrigen Gläubiger ihres Schwagers mit ihren beträchtlichen Geldforderungen und dessen Witwe, die ehemalige hatzfeldische Dienstmagd Katharina Knoben, mit Nutznießungsansprüchen an sie wenden, an das RKG. Sie macht geltend, daß Werner Philibert von Hatzfeld wegen seines Lebenswandels von seinen Eltern Wilhelm von Hatzfeld, Herrn zu Wildenburg, und Johanna von Brempt (Brembt) enterbt worden ist. Sie sei zwar 1632 von ihrem Schwager gezwungen worden, ihm aus den hatzfeldischen Gütern eine Jahresrente von 400 Rtlr. zu bezahlen, doch habe dies nur für die Zeit seines Lebens gegolten. Rechtlich sei sie zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet gewesen, denn Werner Philibert von Hatzfeld habe formell auf sein Erbe verzichten müssen. Die Gläubiger hätten daher keinen Anspruch auf hatzfeldische Güter. Das RKG remittiert mit Urteil vom 1. Juni 1666 die Sache an die Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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