Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Edikt / Mandat des Kaisers Karl V.
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Ratsarchiv (bis 1802) >> 13 Kultus-, Kirchen- und Schulsachen (A XIII) >> 13.31 Kultusabteilung (Aa XIII - erfasst durch Karl Utsch)
9. August 1530
Enthält: Kaiser Karl V. befiehlt unter Androhung kaiserlicher Ungnade den Bürgermeistern und Rat der Stadt Münster, gegen die Lutheraner vorzugehen, sie in Haft zu nehmen und ihnen weder freies Geleit noch Schutz zu gewähren, da sie nur Unruhe stiften. Er bringt dabei das Wormser Edikt in Erinnerung. Original, Papier, Unterschrift Karls V., ausgefertigt und unterschrieben von Alexander Schweth und gegengezeichnet vom Erzkanzler Albert, Erzbischof von Mainz. Rückvermerk: Mandatum. An Stat Münster - Edictum Caroli V. imperatoris, sub dato anni 1530, wieder einen erbaren Rhat, umb ein wachendes Auge zu halten uff diejenigen, so dero Lutherische verbottener Secten anhängig sein mögten, gestalt selbige gefänglich einzuziehen. Wir Karl der Funft, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Merer des Reichs etc. in Germanien, zu Hispanien, beider Sicilien, zu Jerusalem, zu Hungern, zu Dalmatien, zu Croatien etc. Kunig, Ertzherzog zu Österreich, Hertzog zu Burgundi und Brabant à, Grave zu Habspurg, zu Flandern und Tirol etc., embieten den ersamen Unsern und des Reichs lieben getreuen Burgermaistern und Rate der Stat Munster Unser Gnad und alles gut. Ersamen Lieben Getreuen. Wir vernemen mit nit geringer Beschwerung, wie das bey etlichen Stetten und Communen umb Westvalen gelegen, etlich Einwoner und Undertanen wider Unser kaiserlich offen Edict, so Wir wider die lauterischen Sect auf Unserm gehalten Reichstag zu Worms ausgeenlassen, sich derselben verpotten Sect anhengig zu machen und derhalb auch wider ir Oberkeit in Ungehorsam auszuwerfen und zu emporen understeen. Dweil Wir nu auch darneben bericht, das Ir sampt Eurn Undertanen bißhere obgedachtem Unserm Edict gehorsamlich gelebt und aber doch zu besorgen ist, das in solchen gefarlichen Zeiten etwo durch die Umbligenden und Nachpawrn Eure Gemeynden und Under tanen zu obberurter Sect auch angereitzt werden, dardurch in berurter Statt sich kunftig Widerwill und Emporung zutragen möcht, und Wir nu als Römischer Kaiser alle Unser gehorsame Undertan und Getreuen vor Beschwerden und Empörung zuverhueten gentzlich und gnedigklich gemeynt, darmit nu solch eintringend Sect, auch Zweytracht und Emporung, so daraus volgen wurde, bey Euch furkomen und also gute Pollicey, Fryd und Einigkeit erhalten werden möge, so gepieten Wir Euch von Römischer Kaiserlicher Macht hiemit ernstlich und wöllen, das Ir auf die Personen, so sich also wider obberurt Unser kaiserlich Edict ungehorsam oder als aufrurig erzeigten, Eur vleißig Aufmercken habet. Und die, so also ungehorsam und aufrurisch befunden oder durch genungsam Anzeigung verargwont wurden, in Haft und Verwarung aufnemet und dieselbigen vermag Unsers kaiserlichen Edicts - und wie recht ist - straffet. Und sunst in solchem alles anders schaffet und handelt so zu Erhaltung guter Ordnung, Pollicey und Fryden dienet. Und solchs nit underlasset, als lieb Euch sey, Unser und des Reichs schwere Ungnad und Straf zu vermeiden. Daran tut Ir auch Unser ernstlich Meynung. Wir wollen auch von Römischer Kaiserlicher Macht, das solche Aufrürer, seditiosi und Uberfarer kein Freyheit, Sicherheit oder Geleit, von weme die gegeben oder erlangt weren, hiewider nit freyen, schutzen noch helfen soll in kein Weg. Geben in Unser und des Reichs Stat Augspurg am neunten Tag des Monats Augusti, nach Christi Gepurt funfzehenhundert und im dreyßigisten, Unsers Kaisertumbs im zehenden und der anderen Unsers Reichs im funfzehenden Jaren. Carolus Ad mandatum caesareae et catholicae maiestatis proprium Alexander Schweth subscripsit Albertus, cardinalis, Maguntinensis archiepiscopus, archicancellarius subscripsit. vidit Montfort
Archivale
Verweis: - Am Rande gleichzeitige Archivnotiz: zur Lade Nr. 15.
Edition: Karl Utsch: Kultusabteilung des Stadtarchivs Münster, Münster 1937, S. 3-4.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.