Wie in RKG 1377 (D 547/1594). Die Appellantin will das Urteil vom 27. Juli 1711 (Q 12) reformiert sehen und künftig keine Pensionen zahlen, bis die Gegenseite die Berechtigung ihrer Forderungen nachgewiesen hat. Nach ihrer Auffassung sind die Pensionen von der Seite zu zahlen, die nach der Erbteilung die Güter des Bertram von Landsberg in Besitz genommen hat. Trotz ihrer Appellation an das RKG wurde durch die Vorinstanz der Großeickerscheider Hof der Appellantin in der Honschaft Hösel 1727 zwangsversteigert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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